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Contractoren antragsberechtigt für Kommunalrichtlinie

Am 1. Januar ist die novellierte Kommunalrichtlinie in Kraft getreten. Sie enthält neben diversen neuen Anreizen für kommunale Akteure auch eine wichtige Neuerung für Contractoren: Durch die erweiterte Antragsberechtigung können nun auch Contractoren, die investive Klimaschutzmaßnahmen im Auftrag von Kommunen umsetzen, von För-dermitteln im Rahmen der Kommunalrichtlinie profitieren.

Foto: Christian Schwier / shutterstock

Welche Voraussetzungen Contractoren für die Beantragung der Förderung erfüllen müssen, ist unter 5.3 der aktuellen Kommunalrichtlinie geregelt. So muss etwa der Entwurf des Contracting-Vertrags sowie weitere Verträge in diesem Zusammenhang vorgelegt und außerdem spätestens mit Anzeige des Vorhabenbeginns eine von Contractor und Contractingnehmer unterzeichnete Erklärung zur Förderung und Verwendungsnachweisprüfung abgegeben werden.

Alle Details hierzu in der aktuellen Kommunalrichtlinie.
Die neue Richtlinie gilt bis 31. Dezember 2027.

Ergänzend dazu kann vorab eine vom BAFA geförderte Contracting-Orientierungsberatung von den Kommunen genutzt werden. Ebenso ist eine Beteiligung am dena-Modellvorhaben „Co2ntracting: build the future!“ möglich.

Zur Kommunalrichtlinie

Mit der „Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative“, kurz Kommunalrichtlinie, fördert das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) seit 2008 Klimaschutzprojekte in Kommunen. Ziel ist es, kommunale Akteure dabei zu unterstützen, Treibhausgasemissionen nachhaltig zu senken.