Anfang Januar ist die Novelle des Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung (KWKG) in Kraft getreten. Bundestag und Bundesrat hatten das Gesetz Mitte Dezember 2016 beschlossen.
Folgende Änderungen sind durch die KWKG-Novelle seit 2017 wirksam:
- KWK-Anlagen zwischen 1 und 50 MW können den KWK-Zuschlag nur noch beanspruchen, wenn sie sich in einem förmlichen Ausschreibungsverfahren durchsetzen und der gesamte Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird,
- Privilegiert sind zukünftig nur noch Anlagen bis 100kW,
- Strom aus neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von über 100 kW, der ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, muss direkt vermarktet werden – eine Vergütungspflicht des vorgelagerten Netzbetreibers besteht insoweit nicht.
Die KWK-Praxishilfe informiert neben den gesetzlichen Rahmenbedingungen im Energie- und Vergaberecht auch über steuerrechtliche Aspekte. Sie steht als kostenloser Download zur Verfügung.