Länderregelungen: Haushaltsrecht

Die haushaltsrechtliche Einordnung sowie die Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung für Contracting sind auf Ebene der Bundesländer geregelt.

Contracting-Modelle für öffentliche Liegenschafen sind in der Regel zwar zulässig, aber in den meisten Fällen einzeln genehmigungspflichtig. Die Genehmigungspflicht beruht auf der Einordnung von Contracting als „kreditähnliches Rechtsgeschäft“. Rechtsgrundlage für die Einstufung als kreditähnliches bzw. genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft sind die jeweiligen Gemeinde(haushalts)ordnungen bzw. Kommunalverfassungen der Bundesländer bzw. zugehörige Runderlässe durch die  zuständigen Landesministerien. Diese Regelungen variieren von Bundesland zu Bundesland, was die Marktentwicklung von Contracting erschwert.

Gesetzlicher Anknüpfungspunkt der Haushaltsordnungen ist der darin verankerte „Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“ (vgl. § 7 BHO), der an sich nachvollziehbar ist. Demgegenüber lässt sich jedoch feststellen, dass Effizienzmaßnahmen auf längere Sicht i.d.R. wirtschaftlich sind, insbesondere dann, wenn diese von einem Contractor durchgeführt werden. Erfahrungswerte zeigen, dass die Maßnahmen gut aufeinander und das Gebäude abgestimmt sind, i.d.R. komplexere und umfangreichere Maßnahmen als bei der Eigenumsetzung durchgeführt werden und daher höhere Einsparungen erzielt werden (bei von der dena begleiteten Projekten durchschnittlich 30% Einsparung).

Außerdem liegt das Risiko von Nachbesserungen und der Betriebsführung beim Contractor, dies wird bei der Wirtschaftlichkeit häufig nicht bewertet. In Zeiten von steigenden Energiepreisen wird der Nachweis der Wirtschaftlichkeit noch eindeutiger werden, wenn der Energieverbrauch insgesamt gesenkt wurde.

Die Genehmigungen in den Ländern zu verbessern ist Ziel des Bund-Länder Dialogs Contracting. Gute Beispiele gibt es in einigen Bundesländern:
 

Hessen

Bei Einhaltung bestimmter Kriterien ist Energiespar-Contracting als Geschäft im Rahmen der laufenden Verwaltung (§ 103 HGO) einzuordnen (Vertragliche Absicherung der Rentierlichkeit, Einrederecht der Kommunen gemäß § 320 BGB, Vertragslaufzeit von höchstens 10 Jahren, Empfehlung: Durchführung eines Wirtschaftlichkeitsvergleiches mit der  Eigenbesorgung).

Bayern

ESC wird als rentierliche Investitionen eingeordnet, wenn der Zeitpunkt der Amortisation innerhalb der vertraglich garantierten Lebensdauer der neu beschafften Anlage liegt. Diese stehen mit der dauernden Leistungsfähigkeit einer Kommune im Einklang. Dadurch ist sichergestellt, dass Kommunen auch dann Energiespar-Contracting durchführen können, wenn sich der Haushalt in einer schwierigen Verfassung befindet.

Sachsen

Bei ESC handelt es sich nicht um ein kreditähnliches Rechtsgeschäft, wenn der Contractor während der Laufzeit des Vertrages ausschließlich am Einsparbetrag beteiligt wird und der Auftraggeber keine weiteren Zahlungen leistet.

Energiespar-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energiespar-Contracting

  • Energiespar-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Die Einstufung erfolgt als kreditähnliches Rechtsgeschäft (§ 87 Abs. 5 GemO).
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden vollständig auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet (§87 Abs. 5 GemO).

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Energiespar-Contracting ist einzelgenehmigungspflichtig (§ 87 Abs. 5 GemO).
  • Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (§ 31 GemHVO).
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (§ 77 Abs. 2 GemO).
  • Die entstehenden Finanzierungsverpflichtungen sind nachzuweisen und darzustellen (§§ 80 + 85 GemO).

Unterschiede bei Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens

  • Bisher liegen noch keine Erfahrungen zur Erfassung von Energiespar-Contracting in der Doppik vor.

Forfaitierung

  • Die Beurteilung der Genehmigungspflicht und -fähigkeit kommunaler Forfaitierung erfolgt immer im konkreten Einzelfall (§§ 77 + 87 GemO).

Energieliefer-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energieliefer-Contracting

  • Energieliefer-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Die Einstufung erfolgt als kreditähnliches Rechtsgeschäft (§ 87 Abs. 5 GemO).
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden vollständig auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet (§87 Abs. 5 GemO).

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Energieliefer-Contracting ist einzelgenehmigungspflichtig (§ 87 Abs. 5 GemO).
  • Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (§ 31 GemHVO).
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (§ 77 Abs. 2 GemO).

Veranschlagung im Haushalt

  • Die Zahlungen an den Contractor werden im Verwaltungshaushalt in Gruppe 54 erfasst.

Unterschiede bei Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens

  • Bisher liegen noch keine Erfahrungen zur Erfassung von Energieliefer-Contracting in der Doppik vor.

Ansprechpartner


  • Innenministerium des Landes Baden-Württemberg
  • KEA Klimaschutz- und Energieagentur BW GmbH
    Kaiserstr.94
    76133 Karlsruhe
    www.keabw.de

Alle Angaben ohne Gewähr, Stand: 2020

Energiespar-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energiespar-Contracting

  • Energiespar-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Die Einstufung als kreditähnliches Rechtsgeschäft und die Anrechnung auf den Kreditrahmen der Kommune hängen vom konkreten Vertragsinhalt ab, insbesondere davon, inwieweit der Haushalt der Kommune belastet wird. Sind (auch vorübergehende) künftige Belastungen ausgeschlossen, wird es in der Regel an der Kreditähnlichkeit fehlen und eine Anrechnung auf den Kreditrahmen in der Regel nicht erforderlich sein.

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Soweit ein kreditähnliches Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 72 GO, Art. 66 LKrO, Art. 64 BezO vorliegt, das nicht nach der Verordnung über kreditähnliche kommunale Rechtsgeschäfte von der Genehmigung freigestellt ist, besteht Genehmigungspflicht.
  • Im Rahmen des rechtsaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens stehen haushaltsrechtliche Fragen (dauernde Leistungsfähigkeit, kommunale Aufgabe) im Vordergrund (Art. 72 GO, Art. 66 LKrO, Art. 64 BezO).
  • Die Fragen der Ausschreibung sind bereits vorab zu klären.
  • Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die sich nach der jeweiligen Vertragsgestaltung richten. Dabei kann auch die Absicherung von Rechten der Kommune verlangt werden.
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (§ 10 KommHV-Kameralistik, § 12 KommHV-Doppik, IMBek vom 20.03.2001, AllMBl S. 148).
  • Das Erfordernis des Projekts für die Aufgabenerfüllung der Kommune ist nachzuweisen.
  • Die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde1 ist sicherzustellen (Art. 72 GO, Art. 66 LKrO, Art. 64 BezO).
  • Die entstehenden Finanzierungsverpflichtungen sind nachzuweisen und darzustellen (IMBek über das Kreditwesen der Kommunen vom 05.03.1983 (MABl. 1983 S. 408) geändert durch IMBek vom 12. November 2001 (AllMBl S. 676)).

Veranschlagung im Haushalt

  • Zwischen investiven und konsumtiven Ausgaben ist zu unterscheiden. Die konkrete Erfassung im Haushalt hängt von der jeweiligen Maßnahme ab.

Forfaitierung

  • Die Beurteilung der Genehmigungspflicht und -fähigkeit kommunaler Forfaitierung erfolgt immer im konkreten Einzelfall (Art. 72 GO, Art. 66 LKrO, Art. 64 BezO).
  • Die Möglichkeiten der Finanzierung durch Forfaitierung von ESC-Projekten für den Zeitraum 2019/2020 sind hier definiert www.gesetze-bayern.de (Stand 01.01.2020)

Energieliefer-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energieliefer-Contracting

  • Energieliefer-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Ob es sich bei Energieliefer-Contracting um ein kreditähnliches Rechtsgeschäft handelt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles.
  • Ob und inwieweit eine Anrechnung auf den Kreditrahmen der Kommune erforderlich ist, hängt vom konkreten Vertragsinhalt ab, insbesondere davon, inwieweit der Haushalt der Kommune belastet werden kann. Sind (auch vorübergehende) künftige Belastungen ausgeschlossen, wird eine Anrechnung in der Regel nicht erforderlich sein.

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Die Genehmigung von Energieliefer-Contracting sowie deren Anforderungen beurteilen sich nach den Umständen des Einzelfalles.

Veranschlagung im Haushalt

  • In der Kameralistik in der Regel Gr. 54 bzw. 57 bis 63 (lt. ZVKommGrPl 4. Anlage zu VVKommHSyst-Kameralistik), IMBek vom 24. August 2016 (AllMBl. S. 1952), geändert durch IMBek vom 16. März 2017 (AllMBl. S. 112))
  • In der Doppik in der Regel Kontenart 724 und 727 (lt. VVKommH-Syst-Doppik, IMBek vom 24. August 2016 (AllMBl. S. 1723), geändert durch IMBek vom 16. März 2017 (AllMBl. S. 103)).

Forfaitierung

  • Die Möglichkeit der Finanzierung durch Forfaitierung von ELC-Projekten für den Zeitraum 2019/2020 sind hier definiert: BayRS 630-2-22-F

Ansprechpartner


Grundsatzfragen

  • Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
    Innere Verwaltung
    • Abteilung IB, Kommunale Angelegenheiten
    • Telefon: (089) 2192-2620
    • E-mail: poststelle(at)stmi.bayern.de

Alle Angaben ohne Gewähr, Stand: 2020

Energiespar-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energiespar-Contracting

  • Energiespar-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Energiespar-Contracting wird nicht als kreditähnliches Rechtsgeschäft eingestuft, die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden nicht auf den Kreditrahmen angerechnet.

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin hat seine grundsätzliche Zustimmung zur Durchführung von Energieeinspar-Contracting-Projekten erteilt.

Veranschlagung im Haushalt

  • Die im Rahmen des Energieeinspar-Contracting entstehenden Ausgaben werden im konsumtiven Teil erfasst.

Forfaitierung

  • In der Regel ist Forfaitierung möglich, aber von der konkreten Vertragsgestaltung abhängig.

Energieliefer-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energieliefer-Contracting

  • Energieliefer-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Energieliefer-Contracting wird nicht als kreditähnliches Rechtsgeschäft eingestuft, die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden nicht auf den Kreditrahmen des Landes angerechnet.

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Energieliefer-Contracting ist nicht genehmigungspflichtig.
  • Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen.
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen.

Veranschlagung im Haushalt

  • Die Zahlungen an den Contractor werden im konsumtiven Bereich des Haushalts erfasst. Es wurde ein separater Titel bei den Ausgabetiteln für Energie gebildet (51730).

Ansprechpartner


  • Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Alle Angaben ohne Gewähr, Stand: 2020

Energiespar-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energiespar-Contracting

  • Energiespar-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Die Einstufung erfolgt als kreditähnliches Rechtsgeschäft (§ 74 Abs. 5 BbgKVerf). Im Runderlass GVBl_II_66_2019 vom 22. August 2019 werden für das Genehmigungsverfahren Vereinfachungen festgesetzt.
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden vollständig auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet (§ 74 BbgKVerf).

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Energiespar-Contracting unterliegt der Einzelgenehmigungspflicht. Die Genehmigung wird bei kumulativem Vorliegen verschiedener Voraussetzungen in einem vereinfachten Verfahren erteilt (Runderlass 01/2015 vom 11. September 2015).
  • Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (§ 30 KomHKV).
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (Runderlass 01/2015 vom 11. September 2015).
  • Das Erfordernis des Projekts für Aufgabenerfüllung der Kommune ist nachzuweisen (Runderlass 01/2015 vom 11. September 2015).
  • Die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist sicherzustellen (Runderlass 01/2015 vom 11. September 2015).
  • Die entstehenden Finanzierungsverpflichtungen sind nachzuweisen und darzustellen (KomHKV).

Forfaitierung

  • In der Regel ist Forfaitierung möglich, aber von der konkreten Vertragsgestaltung abhängig (Runderlass 01/2015 vom 11. September 2015).

Energieliefer-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energieliefer-Contracting

  • Energieliefer-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Die Einstufung erfolgt als kreditähnliches Rechtsgeschäft (§ 74 Abs. 5 BbgKVerf).
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden vollständig auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet (§ 74 BbgKVerf).

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Energieliefer-Contracting ist einzelgenehmigungspflichtig (Runderlass 01/2015 vom 11. September 2015).
  • Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (§ 30 KomHKV).
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (Runderlass 01/2015 vom 11. September 2015).
  • Das Erfordernis des Projekts für die Aufgabenerfüllung der Kommune ist nachzuweisen (Runderlass 01/2015 vom 11. September 2015).
  • Die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist sicherzustellen (Runderlass 01/2015 vom 11. September 2015).
  • Die entstehenden Finanzierungsverpflichtungen sind nachzuweisen und darzustellen (KomHKV).

Veranschlagung im Haushalt

  • Die Erfassung der Zahlungen an den Contractor im Haushaltsrecht ergibt sich aus den Verwaltungsvorschriften zur KommHKV.

Ansprechpartner


Grundsatzfragen

  • Ministerium des Innern und für Kommunales Brandenburg
  • Abteilung III

Alle Angaben ohne Gewähr, Stand: 2020

Energiespar-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energiespar-Contracting

  • Energiespar-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Energiespar-Contracting ist unter haushalterischen Gesichtspunkten als Zahlungsverpflichtung und somit nicht als kreditähnliches Rechtsgeschäft einzustufen.
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden nicht auf den Kreditrahmen des Landes angerechnet.

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • keine Angaben verfügbar

Forfaitierung

  • Die Forfaitierung ist immer möglich; die Beurteilung der Genehmigungspflicht und -fähigkeit kommunaler Forfaitierung erfolgt jedoch immer im konkreten Einzelfall (LHO).
  • Im Falle einer Forfaitierung ist das Einrederecht vertraglich abzusichern.

Energieliefer-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energieliefer-Contracting

  • Energieliefer-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig, kommt derzeit in Bremen aber nicht zur Anwendung.

Ansprechpartner


  • Immobilien Bremen AöR, Abteilung B1

Alle Angaben ohne Gewähr, Stand: 2020

Überarbeitung erfolgt in Kürze.

Energiespar-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energiespar-Contracting

  • Energiespar-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Es handelt sich nicht um ein kreditähnliches Rechtsgeschäft (Abschnitt 6.3.1. der haushaltsrechtlichen Bund-Länder-Empfehlungen zu ÖPP (ÖPP i.d.R. kein kreditähnliches Rechtsgeschäft).
  • Entsprechend einer Forderung des Hamb. Rechnungshofes (Jahresbericht 2008, Tz. 348) werden die anteiligen Finanzierungskosten von PPP-Modellen auf die Kreditobergrenze mindernd angerechnet.

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Die kommunalaufsichtliche Genehmigung von Energiespar-Contracting entfällt wegen der Stadtstaatlichkeit Hamburgs. Die folgenden Angaben gelten hier sinngemäß für alle finanzwirksamen Maßnahmen.
  • Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen.
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (§ 7 Abs. 2 LHO).
  • Die Erfordernis des Projekts für Aufgabenerfüllung der Kommune ist nachzuweisen.
  • Die entstehenden Finanzierungsverpflichtungen sind nachzuweisen und darzustellen.

Unterschiede bei Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens

  • Die Doppik ist derzeit schon parallel im Aufbau, aber noch nicht das führende System. Die Zahlungen an den Contractor werden dann als Verbindlichkeit erfasst.

Forfaitierung

  • Die Forfaitierung zukünftiger Zahlungen im Energiespar-Contracting ist immer möglich.

Energieliefer-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energieliefer-Contracting

  • Energieliefer-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Es handelt sich nicht um ein kreditähnliches Rechtsgeschäft (Abschnitt 6.3.1. der haushaltsrechtlichen Bund-Länder-Empfehlungen zu ÖPP (ÖPP i.d.R. kein kreditähnliches Rechtsgeschäft). Energieliefer-Contracting wird als Geschäft im Rahmen der laufenden Verwaltung eingestuft.
  • Entsprechend einer Forderung des Hamb. Rechnungshofes (Jahresbericht 2008, Tz. 348) werden die anteiligen Finanzierungskosten von PPP-Modellen auf die Kreditobergrenze mindernd angerechnet.

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Die kommunalaufsichtliche Genehmigung von Energiespar-Contracting entfällt wegen der Stadtstaatlichkeit Hamburgs. Die folgenden Angaben gelten hier sinngemäß für alle finanzwirksamen Maßnahmen.
  • Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen.
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (§ 7 Abs. 2 LHO).
  • Die Erfordernis des Projekts für Aufgabenerfüllung der Kommune ist nachzuweisen.
  • Die entstehenden Finanzierungsverpflichtungen sind nachzuweisen und darzustellen.

Veranschlagung im Haushalt

  • In Hamburg gibt es bislang keine praktischen Anwendungsfälle. Grundsätzlich würde entsprechend den haushaltsrechtlichen Bund-Länder-Empfehlungen verfahren werden (S. 38) : "Die Zahlungen an das Energiedienstleistungsunternehmen sind deshalb Titeln der Gruppe 517 – Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume - zuzuordnen".

Unterschiede bei Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens

  • Bisher liegen noch keine Erfahrungen zur Erfassung von Energieliefer-Contracting in der Doppik vor.

Ansprechpartner


  • Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Referat Energiewirtschaft

Alle Angaben ohne Gewähr, Stand: 2020

Energiespar-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energiespar-Contracting

  • Energiespar-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig (GABau; Stand: 08.03.2019).
  • Die Einstufung erfolgt als kreditähnliches Rechtsgeschäft (§ 103 Abs. 7 HGO). Bei Einhaltung bestimmter Kriterien ist Energiespar-Contracting als Geschäft im Rahmen der laufenden Verwaltung (§ 103 HGO) einzuordnen (Vertragliche Absicherung der Rentierlichkeit, Einrederecht der Kommunen
    gemäß § 320 BGB, Vertragslaufzeit von höchstens 10 Jahren, Empfehlung: Durchführung eines Wirtschaftlichkeitsvergleiches mit der Eigenbesorgung).
  • Energiespar-Contracting wird als rentierliches Geschäft eingestuft (Die Rentierlichkeit muss abgesichert sein).
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden nicht auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet.

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Energiespar-Contracting ist bei der Einstufung als kreditähnliches Rechtsgeschäft einzelgenehmigungspflichtig (§ 103 Abs. 2 und 7 HGO).
  • Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (§ 29 Abs. 1 GemHVO).
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen.

Forfaitierung

  • In der Regel ist Forfaitierung möglich, wenn
  • die Höhe der zu verkaufenden Forderungen auf 70 % des Gesamtbetrages der dem Contractor zustehenden Grundvergütung begrenzt ist,
  • zusätzlich die Sicherheitsleistung des Contractors auf einen angemessenen Betrag, z.B. 10 % des Gesamtgarantiewertes, erhöht wird und
  • zudem eine Vereinbarung über die vom Auftraggeber bzw. der Kommune direkt an das Finanz- bzw. Kreditinstitut zu zahlenden Beträge abgeschlossen wird.

Energieliefer-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energieliefer-Contracting

  • Energieliefer-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig (GABau; Stand: 08.03.2019).
  • Die Einstufung erfolgt als Geschäft im Rahmen der laufenden Verwaltung, wenn bei der Vertragsgestaltung bzw. Endschaftsregelung die Erzeugeranlage im Eigentum des Contractors bleibt und ein Eigentumsübergang auf die Kommune nicht von vornherein vorgesehen ist.
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden nicht auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet.

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Energieliefer-Contracting ist genehmigungsfrei.
  • Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen.
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen.

Veranschlagung im Haushalt

  • Die Zahlungen an den Contractor werden im Verwaltungshaushalt erfasst.

Ansprechpartner


Grundsatzfragen

  • Hessisches Ministerium des Inneren und für Sport, Abteilung IV Kommunale Angelegenheiten

Landkreise, Stadtkreise, Große Kreisstädte

  • Regierungsbezirke

Kreisangehörige Gemeinden

  • Landratsämter

Alle Angaben ohne Gewähr, Stand: 2020

Energiespar-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energiespar-Contracting

  • Energiespar-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Die generelle Konstruktion spricht für ein kreditähnliches Rechtsgeschäft. Deswegen erfolgt die Einstufung als kreditähnliches Rechtsgeschäft (§ 52 Abs. 5 KV M-V). Die Entscheidung ist letztlich anhand der Gestaltung des Vertrages im Einzelfall zu treffen.
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden nicht auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet (§ 52 Abs. 5 KV M-V).

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Sofern ein kreditähnliches Rechtsgeschäft vorliegt, ist Energiespar-Contracting einzelgenehmigungspflichtig (§ 52 Abs. 5 KV M-V). Es ist davon auszugehen, dass die Gemeinde eine langfristige Verpflichtung eingeht, die – sofern es sich nicht um ein einzelgenehmigungspflichtiges kreditähnliches Rechtsgeschäft handelt - der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen ist (§ 55a KV M-V).
  • Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (§ 21 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik)).
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (§ 9 Abs. 1 GemHVO-Doppik).
  • Das Rechtsgeschäft muss mit den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft vereinbar sein.

Unterschiede bei Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens

  • In der Regel liegt keine Investition im Sinne des  Gemeindehaushaltsrechts vor.

Forfaitierung

  • In der Regel ist Forfaitierung möglich; die Beurteilung der Genehmigungspflicht und -fähigkeit kommunaler Forfaitierung erfolgt immer im konkreten Einzelfall (§ 57 Abs. 3 KV M-V).

 

Energieliefer-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energieliefer-Contracting

  • Energieliefer-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Die generelle Konstruktion spricht für ein kreditähnliches Rechtsgeschäft. Deswegen erfolgt die Einstufung als kreditähnliches Rechtsgeschäft (§ 52 Abs. 5 KV M-V). Die Entscheidung ist letztlich anhand der Gestaltung des Vertrages im Einzelfall zu treffen.
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden nicht auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet (§ 52 Abs. 5 KV M-V).

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Sofern ein kreditähnliches Rechtsgeschäft vorliegt, ist Energieliefer-Contracting einzelgenehmigungspflichtig (§ 52 Abs. 5 KV M-V). Es ist davon auszugehen, dass die Gemeinde eine langfristige Verpflichtung eingeht, die – sofern es sich nicht um ein einzelgenehmigungspflichtiges kreditähnliches Rechtsgeschäft handelt - der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen ist (§ 55a KV M-V).
  • Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (§ 21 GemHVO-Doppik).
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (§ 9 Abs. 1 GemHVO-Doppik).
  • Das Rechtsgeschäft muss mit den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft vereinbar sein.

Veranschlagung im Haushalt

  • Die Zahlungen  an den Contractors werden im Ergebnis- und im Finanzhaushalt erfasst.

 

Ansprechpartner


Grundsatzfragen

  • Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

Alle Angaben ohne Gewähr, Stand: 2020

Energiespar-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energiespar-Contracting

  • Energiespar-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Die Einstufung erfolgt als kreditähnliches Rechtsgeschäft (§ 120 Abs. 6 S. 1 NKomVG, vgl Ziffer 3.1 des Runderlasses des MI zur Kreditwirtschaft der Kommunen vom 21.07.2014, Nds. MBl. S. 517, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 13.12.2017, Nds. MBl. 2018, 84).
  • Über die Anrechnung der Zahlungen an den Contractor (Vergütung) auf den Kreditrahmen der Kommune wird auf Basis einer Einzelfallbeurteilung im Rahmen einer Gesamtschau entschieden.

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Energiespar-Contracting ist einzelgenehmigungspflichtig (§ 120 Abs. 6 S. 1 NKomVG, vgl. dazu auch den Runderlass zum Energie-Contracting). Erfolgt die Einstufung von Energiespar-Contracting als Geschäft im Rahmen der laufenden Verwaltung, besteht keine Einzelgenehmigungspflicht (§ 120 Abs. 6 S. 3 NKomVG).
  • Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (§ 28 KomHKVO, § 97 GWB).
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (§ 110 Abs. 2 NKomVG, vgl. Ziffer 3.1.2 des Runderlasses zur Kreditwirtschaft).
    Die Erfordernis des Projekts für die Aufgabenerfüllung der Kommune ist nachzuweisen (Ziffer 3.1.2. des Runderlasses zur Kreditwirtschaft).
  • Die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist sicherzustellen (§ 120 Abs. 6 S. 2, Abs. 2 S. 3 NKomVG).
  • Die entstehenden Finanzierungsverpflichtungen sind nachzuweisen und darzustellen (§ 6 KomHKVO, Ziffer 3.1.3 des Runderlasses zur Kreditwirtschaft).

Unterschiede bei Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens

  • Die Darstellung von Energiespar-Contracting in der Doppik ist einzelfallabhängig zu beurteilen.

Forfaitierung

  • Die Beurteilung der Genehmigungspflicht und -fähigkeit kommunaler Forfaitierung erfolgt immer im konkreten Einzelfall (§ 121 Abs. 3 & 4 NKomVG, Ziffer 4.1 des Runderlasses zur Kreditwirtschaft).

Energieliefer-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energieliefer-Contracting

  • Energieliefer-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Es handelt sich nicht um ein kreditähnliches Rechtsgeschäft.
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden nicht auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet.

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Energieliefer-Contracting ist nicht genehmigungspflichtig.

Veranschlagung im Haushalt

  • Die Zahlungen an den Contractor werden in den Konten 424/724 erfasst (vgl. Verbindlicher Kontenrahmen für Niedersachsen, Bekanntmachung des Landesamtes für Statistik Niedersachsen – LSN vom 26.04.2017).

Unterschiede bei Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens

  • Das neue kommunale Rechnungswesen ist seit 2012 von Kommunen verbindlich anzuwenden, Wahlrechte bestehen nicht.

Ansprechpartner


Grundsatzfragen

  • Nds. Ministerium für Inneres, Sport und Integration
    • Abteilung 3 Referat 33
    • Telefon: (0511) 120-0

Landkreise, Stadtkreise, Große Kreisstädte

  • Ministerium für Inneres, Sport und Integration

Kreisangehörige Gemeinden

  • Landkreise

Alle Angaben ohne Gewähr, Stand: 2020

Aktuelles


Aktuelle Hinweise zum Contracting und Haushaltsrecht in Nordrhein-Westfalen finden sie auf der Internetseite der Energieagentur NRW.


Energiespar-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energiespar-Contracting

  • Energiespar-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Die Einstufung erfolgt im Zweifelsfall als anzeigepflichtiges kreditähnliches Rechtsgeschäft (§ 86 Abs. 4 GO), wobei es auf die konkrete Ausgestaltung des Vertrags ankommt.
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden vollständig auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet (Runderlass IM vom 16.12.2014, Runderlass vom 6. November 2019, Runderlass MBl. NRW. 2020 S. 309).

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Energiespar-Contracting ist anzeigepflichtig (§ 86 Abs. 4 GO).
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber dem Eigenbesorgung zu erbringen (Runderlass Innenministerium: Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Gemeinden und Gemeindeverbände (RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 16.12.2014- 34-48.05.01/02 - 8/14 www.recht.nrw.de)).
  • Die Erfordernis des Projekts für Aufgabenerfüllung der Kommune ist nachzuweisen.
  • Die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde1 ist sicherzustellen (§ 86 Abs. 1 GO).
  • Die entstehenden Finanzierungsverpflichtungen sind nachzuweisen und darzustellen (§ 86 GO).

Forfaitierung

  • In der Regel ist Forfaitierung möglich. Die Beurteilung der Genehmigungspflicht und -fähigkeit kommunaler Forfaitierung erfolgt immer im konkreten Einzelfall.

Energieliefer-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energieliefer-Contracting

  • Energieliefer-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Die Einstufung erfolgt im Zweifelsfall als anzeigepflichtiges kreditähnliches Rechtsgeschäft (§ 86 Abs. 4 GO), wobei es auf die konkrete Ausgestaltung des Vertrages ankommt.
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden vollständig auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet (Runderlass IM vom 16.12.2014)

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Energieliefer-Contracting ist anzeigepflichtig (§ 86 Abs. 4 GO).
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber dem Eigenbesorgung zu erbringen (Runderlass Innenministerium: Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Gemeinden und Gemeindeverbände (RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 16.12.2014- 34-48.05.01/02 - 8/14  www.recht.nrw.de)).
  • Das Erfordernis des Projekts für die Aufgabenerfüllung der Kommune ist nachzuweisen.
  • Die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde1 ist sicherzustellen (§ 86 Abs. 1 GO).
  • Die entstehenden Finanzierungsverpflichtungen sind nachzuweisen und darzustellen (§ 86 GO).

Ansprechpartner


Grundsatzfragen

  • Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen

Landkreise, Stadtkreise, Große Kreisstädte

  • Landkreistag NRW, Städtetag NRW

Kreisangehörige Gemeinden

  • Städte- und Gemeindebund NRW

Alle Angaben ohne Gewähr, Stand: 2020

 

Energiespar-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energiespar-Contracting

  • Energiespar-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig (landesrecht.rlp.de)
  • Die Einstufung erfolgt als kreditähnliches Rechtsgeschäft (VV Nr. 5 zu § 103 GemO - vgl. zu Contracting-Vorhaben Nr. 5.2.7).
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden vollständig auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet (§ 103 Abs. 2 S. 1 GemO).

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Energiespar-Contracting ist einzelgenehmigungspflichtig (§ 103 Abs. 5 S. 1 GemO).
    In aller Regel ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Abschluss von Contractingverträgen um kreditähnliche Rechtsgeschäfte handelt. Die durch die unterschiedlichen Vertragsgestaltungen entstehenden Folgekosten belasten die Haushalte der Gemeinden prinzipiell in gleicher Weise langfristig wie eine herkömmliche Finanzierung. Daher liegt hier üblicherweise kein Geschäft der laufenden Verwaltung vor und es bedarf einer aufsichtsbehördlichen Einzelgenehmigung.
  • Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (§ 22 GemHVO, VV Nr. 5.5 zu § 103 GemO).
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (§ 93 Abs. 3 GemO, VV Nr. 5.1.1 zu § 103 GemO).
  • Die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist sicherzustellen (§ 103 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 S. 2 und 3 GemO).
  • Die entstehenden Finanzierungsverpflichtungen sind nachzuweisen und darzustellen (§ 6 Satz 4 Nr. 4 GemHVO).
  • Für die Genehmigungsfähigkeit von Contracting-Vorhaben ist neben der dauernden Leistungsfähigkeit insbesondere entscheidend, dass sich die Verwirklichung des Vorhabens jedenfalls nicht ungünstiger darstellt als eine konventionelle Projektrealisierung.

Unterschiede bei Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens

  • Spezielle verbindliche Vorgaben für die haushaltsrechtliche Veranschlagung sind aufgrund der Vielzahl der Vertragsgestaltungsmöglichkeiten nicht möglich. Das der kommunalen Doppik zugrunde liegende Ressourcenverbrauchskonzept gebietet allerdings eine Aufteilung der Ausgaben in konsumtive und investive Anteile.

Forfaitierung

  • Forfaitierung ist in der Regel möglich und von der konkreten Vertragsgestaltung abhängig (Genehmigungspflicht) (§ 103 Abs. 5 GemO).
  • Der Einredeverzicht der Kommune ist zu vermeiden. Die generelle Vermeidung eines Einredeverzichtes der Gemeinde ergibt sich aus dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Nur wenn der Gemeinde hierdurch wirtschaftliche Vorteile entstehen, ist ein Einredeverzicht denkbar.

 

Energieliefer-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energieliefer-Contracting

  • Energieliefer-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
    Die Einstufung erfolgt als kreditähnliches Rechtsgeschäft (VV Nr. 5 zu § 103 GemO - vgl. zu Contracting-Vorhaben Nr. 5.2.7).
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden vollständig auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet (§ 103 Abs. 2 S. 1 GemO).

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Energieliefer-Contracting ist einzelgenehmigungspflichtig (§ 103 Abs. 5 S. 1 GemO).
    Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (§ 22 GemHVO, VV Nr. 5.5 zu § 103 GemO).
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (§ 93 Abs. 3 GemO, VV Nr. 5.1.1 zu § 103 GemO).
  • Die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist sicherzustellen (§ 103 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 S. 2 und 3 GemO).
  • Die entstehenden Finanzierungsverpflichtungen sind nachzuweisen und darzustellen (§ 6 Satz 4 Nr. 4 GemHVO).

Veranschlagung im Haushalt

  • Zur Erfassung der Zahlungen an den Contractor existieren keine konkreten Vorgaben.

Unterschiede bei Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens

  • Spezielle verbindliche Vorgaben für die haushaltsrechtliche Veranschlagung sind aufgrund der Vielzahl der  Vertragsgestaltungsmöglichkeiten nicht möglich. Das der kommunalen Doppik zugrunde liegende Ressourcenverbrauchskonzept gebietet allerdings eine Aufteilung der Ausgaben in konsumtive und investive Anteile.

 

Ansprechpartner


Grundsatzfragen

  • Ministerium des Innern und für Sport
  • Projektentwicklungsgesellschaft des Landes Rheinland-Pfalz mbH ( www.per-rlp.de)

Alle Angaben ohne Gewähr, Stand: 2017

Energiespar-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energiespar-Contracting

  • Energiespar-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Die Einstufung von Energiespar-Contracting als kreditähnliches bzw. nicht kreditähnliches Rechtsgeschäft ist vom Einzelfall abhängig (§ 92 Abs. 6 KSVG). Im Regelfall handelt es sich um kreditähnliche Rechtsgeschäfte (vgl. den Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport über die Kreditwirtschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 3. Juni 2015 (Krediterlass)).
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden bei (nicht) kreditähnlichen Rechtsgeschäften (nicht) auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet. Die Anrechnung auf den Kreditrahmen ist außerdem davon abhängig, ob eine volle Amortisation erfolgt.

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Energiespar-Contracting ist bei Einstufung als (nicht) kreditähnliches Rechtsgeschäft (nicht) einzelgenehmigungspflichtig (§ 92 Abs. 6 KSVG).
  • Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (§ 24 KommHVO).
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (§ 82 Abs. 2 KSVG).
  • Die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist sicherzustellen.
    Die entstehenden Finanzierungsverpflichtungen sind nachzuweisen und darzustellen.

Unterschiede bei Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens

  • Unterschiede bei der Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens sind vom Einzelfall abhängig, insbesondere von der Frage, ob das Anlagegut bei der Kommune bilanziert wird.

Forfaitierung

  • Forfaitierung ist in der Regel möglich. Die Beurteilung der Genehmigungspflicht und -fähigkeit kommunaler Forfaitierung ist von der konkreten Vertragsgestaltung abhängig.

Energieliefer-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energieliefer-Contracting

  • Energieliefer-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Die Einstufung von Energiespar-Contracting als kreditähnliches bzw. nicht kreditähnliches Rechtsgeschäft ist vom Einzelfall abhängig (§ 92 Abs. 6 KSVG). Im Regelfall handelt es sich um kreditähnliche Rechtsgeschäfte.
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden bei (nicht) kreditähnlichen Rechtsgeschäften (nicht) auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet, Die Anrechnung auf den Kreditrahmen ist  außerdem davon abhängig, ob eine volle Amortisation erfolgt.

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Energieliefer-Contracting ist bei Einstufung als (nicht) kreditähnliches Rechtsgeschäft (nicht) einzelgenehmigungspflichtig (§ 92 Abs. 6 KSVG).
  • Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (§ 24 KommHVO).
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (§ 82 Abs. 2 KSVG).
  • Die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist sicherzustellen.
  • Die entstehenden Finanzierungsverpflichtungen sind nachzuweisen und darzustellen.

Veranschlagung im Haushalt

  • Die Zahlungen des Contractors werden in den Kontenarten 522 und 523 erfasst.

Unterschiede bei Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens

  • Bei der Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens sind bei Energieliefer-Contracting keine Unterschiede zu erwarten.

Ansprechpartner


Grundsatzfragen

  • Ministerium für Inneres, Bauen und Sport

Alle Angaben ohne Gewähr, Stand: 2020

Energiespar-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energiespar-Contracting

  • Energiespar-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Es handelt sich nicht um ein kreditähnliches Rechtsgeschäft, wenn der Contractor während der Laufzeit des Vertrages ausschließlich am Einsparbetrag beteiligt wird und der Auftraggeber keine weiteren Zahlungen leistet (§ 82  Abs. 5 SächsGemO).
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden nicht auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet (§ 82  Abs. 5 SächsGemO).

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Energiespar-Contracting ist nicht genehmigungspflichtig (§ 82 Abs. 5 SächsGemO).

Forfaitierung

  • Bisher keine Angabe möglich, da noch keine ausreichenden praktischen Erfahrungen vorliegen.

Energieliefer-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energieliefer-Contracting

  • Energieliefer-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Es handelt sich um ein kreditähnliches Rechtsgeschäft (§ 82  Abs. 5 SächsGemO).
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet (§ 82  Abs. 5 SächsGemO).

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Energieliefer-Contracting ist genehmigungspflichtig (§ 82 Abs. 5 GemO).

Ansprechpartner


Grundsatzfragen

  • Sächsisches Staatsministerium des Innern, Abteilung 2 Recht und Kommunales

Alle Angaben ohne Gewähr, Stand: 2020

Energiespar-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energiespar-Contracting

  • Die Einstufung eines Energiespar-Contracting erfolgt als kreditähnliches Rechtsgeschäft und unterliegt dem § 108 KVG LSA
  • Energiespar-Contracting als Finanzierung von Investitionen ist laut § 108 Abs. 1 KVG LSA, grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig, sofern andere Finanzierungsarten nicht möglich und/oder – wirtschaftlich zweckmäßig sind (§ 99 Abs. 5 KVG LSA)
  • Generell bedarf die Aufnahme eines solchen Kreditgeschäfts die Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde (§ 108 Abs. 4,6 KVG LSA)
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet, es erfolgt eine Berücksichtigung im Rahmen der Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit durch Einreichung in die Schuldendienstquote.

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Energiespar-Contracting ist einzelgenehmigungspflichtig (§ 108 Abs. 2,6 KVG LSA).
  • Ein Contrag-Vertrag ist im Rahmen einer öffentlichen Auftragsvergabe auszuschreiben, für Ausschreibung gelten nach §1 Abs. 1 LVG LSA weitestgehend die zutreffenden EU und Bundesregelungen.
  • Die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit ist im Sinne einer Wirtschaftlichkeitsberechnung stets zu prüfen (gem. § 11 Abs. 2 KomHVO).
  • Die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde1 ist sicherzustellen (§ 98 Abs.1 KVG LSA)
  • Die entstehenden Finanzierungsverpflichtungen sind nachzuweisen und im Teilplan des Haushalts darzustellen § 4 Abs.4 KomHVO).
  • Sofern der Einspar-Contracting-Vertrag Auszahlungen beinhaltet, die den Haushalt in Folgejahren des Vertragsabschlusses belasten, sind entsprechende Verpflichtungsermächtigungen zu veranschlagen (§ 10 KomHVO).

Forfaitierung4

  • Forfaitierung unterliegt keiner speziellen Regelung, somit gilt weiterhin die aufgeführte Einstufung als kreditähnliches Geschäft und die entsprechende Behandlung als solche.

Veranschlagung im Haushalt


Energieliefer-Contracting: Bewertung und Genehmigung

(identisch zu Energiespar-Contracting bzw. allen Contracting-Modellen)

 


Zulässigkeit und Einstufung von Energieliefer-Contracting

  • Die Einstufung eines Energieliefer-Contracting erfolgt als kreditähnliches Rechtsgeschäft und unterliegt dem § 108 KVG LSA.
  • Energieliefer-Contracting als Finanzierung von Investitionen ist laut § 108 Abs. 1 KVG LSA, grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig, sofern andere Finanzierungsarten nicht möglich und/oder – wirtschaftlich zweckmäßig sind (§ 99 Abs. 5 KVG LSA).
  • Generell bedarf die Aufnahme eines solchen Kreditgeschäfts die Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde (§ 108 Abs. 4,6 KVG LSA).
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet, es erfolgt eine Berücksichtigung im Rahmen der Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit durch Einreichung in die Schuldendienstquote.

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Energieliefer-Contracting ist einzelgenehmigungspflichtig (§ 108 Abs. 2,6 KVG LSA)
  • Ein Contracting-Vertrag ist im Rahmen einer öffentlichen Auftragsvergabe auszuschreiben, für Ausschreibung gelten nach §1 Abs. 1 LVG LSA weitestgehend die zutreffenden EU und Bundesregelungen.
  • Die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit ist im Sinne einer Wirtschaftlichkeitsberechnung stets zu prüfen (gem. § 11 Abs. 2 KomHVO).
  • Die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde1 ist sicherzustellen (§ 98 Abs.1 KVG LSA).
  • Die entstehenden Finanzierungsverpflichtungen sind nachzuweisen und im Teilplan des Haushalts darzustellen § 4 Abs.4 KomHVO).
  • Für Auszahlungen, die den Haushalt in Folgejahren des Vertragsabschlusses belasten, sind entsprechende Verpflichtungsermächtigungen zu veranschlagen (§ 10 KomHVO).

Veranschlagung im Haushalt

  • Die Erfassung der Zahlungen an den Contractor im Haushaltsrecht ergibt sich aus der Kommunalhaushaltsverordnung – KomHVO.

Ansprechpartner

  • Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt GmbH (LENA)

Grundsatzfragen

  • Landesverwaltungsamt

Alle Angaben ohne Gewähr, Stand: 2020

Energiespar-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energiespar-Contracting

  • Energiespar-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Die Einstufung erfolgt als kreditähnliches Rechtsgeschäft (§ 85 Abs. 5 GO, § 95 g Abs. 5 GO (nach 4.1.3 Krediterlass vom 23. Januar 2017)).
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet.

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Energiespar-Contracting ist einzelgenehmigungspflichtig (§ 85 Abs. 5 GO, § 95 g Abs. 5 GO und 4.3 Krediterlass).
  • Bei mittelfristig negativem Finanzspielraum oder Jahresergebnis ist die Genehmigung zu beschränken oder zu versagen (2.3 Krediterlass). Ausnahmen sind bei Energiespar-Contracting als rentierliche Maßnahme möglich (2.3.3 Krediterlass).
  • Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (4.4 Krediterlass).
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (4.4 Krediterlass).

Veranschlagung im Haushalt – Unterschiede bei Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens

  • Die jährlichen finanziellen (Raten-) Leistungen für kreditähnliche Rechtsgeschäfte sind in einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung im Verwaltungshaushalt, in einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung als Aufwand und Auszahlung aus laufender Verwaltungstätigkeit zu veranschlagen (4.6. Krediterlass).
  • Sie wirken sich damit in einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung auf den freien Finanzspielraum grundsätzlich in gleicher Weise aus wie Kreditaufnahmen und in einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung wirken sie sich auf das Jahresergebnis und die liquiden Mittel aus (4.6 Krediterlass).

Forfaitierung

  • Forfaitierung ist in der Regel möglich.
  • Im Falle einer Forfaitierung ist das Einrederecht vertraglich abzusichern (Krediterlass, Anhang 2).

Energieliefer-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energieliefer-Contracting

  • Energieliefer-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Die Einstufung erfolgt als kreditähnliches Rechtsgeschäft (§ 85 Abs. 5 GO und § 95 g Abs. 5 GO (nach 4.1.3 Krediterlass)).
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet.

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Energiespar-Contracting ist einzelgenehmigungspflichtig (§ 85 Abs. 5 GO, § 95 g Abs. 5 GO und 4.3 Krediterlass).
  • Bei mittelfristig negativem Finanzspielraum oder Jahresergebnis ist die Genehmigung zu beschränken oder zu versagen (2.3 Krediterlass). Ausnahmen sind bei Energiespar-Contracting als rentierliche Maßnahme (2.3.3 Krediterlass) möglich.
  • Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (4.4 Krediterlass).
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (4.4 Krediterlass).

Veranschlagung im Haushalt

  • Die Zahlungen an den Contractor werden als konsumtive Ausgaben im Verwaltungshaushalt erfasst.

Unterschiede bei Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens

  • Die jährlichen finanziellen (Raten-) Leistungen für kreditähnliche Rechtsgeschäfte sind in einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der kameralen Buchführun im Verwaltungshaushalt, in einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung als Aufwand und Auszahlung aus laufender Verwaltungstätigkeit zu veranschlagen (4.6. Krediterlass).
  • Sie wirken sich damit in einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung auf den freien Finanzspielraum grundsätzlich in gleicher Weise aus wie Kreditaufnahmen und in einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung wirken sie sich auf das Jahresergebnis und die liquiden Mittel aus (4.6 Krediterlass).

Ansprechpartner


Grundsatzfragen

  • Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten Schleswig-Holstein, Abteilung IV 3 Kommunalabteilung

Landkreise, Stadtkreise, Große Kreisstädte

  • Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten Schleswig-Holstein

Kreisangehörige Gemeinden

  • Landratsämter

Alle Angaben ohne Gewähr, Stand: 2020

Die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf Landesliegenschaften in Thüringen. Angaben zu den Unterschieden bei kommunale Liegenschaften liegen uns leider nicht vor. Wir bitten Sie, diese bei Ihrer zuständigen Kommunalaufsicht nachzufragen.


Energiespar-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energiespar-Contracting

  • Energiespar-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig (§K 21 RLBau)
  • Es handelt sich nicht um ein kreditähnliches Rechtsgeschäft.
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden im Fall investiver Ausgaben auf den Kreditrahmen des Landes angerechnet. Handelt es sich um konsumtive Ausgaben, erfolgt keine Anrechnung auf den Kreditrahmen des Landes.

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (§ 55 ThürLHO).
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (§ 7 LHO).

Forfaitierung

  • Die Möglichkeit zur Forfaitierung ist immer gegeben.

Energieliefer-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energieliefer-Contracting

  • Energieliefer-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Die Einstufung erfolgt als Geschäft im Rahmen der laufenden Verwaltung.
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden nicht auf den Kreditrahmen des Landes angerechnet.

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (§ 55 ThürLHO).
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (§ 7 LHO).

Veranschlagung im Haushalt

  • Die Zahlungen an den Contractor werden im Verwaltungshaushalt als konsumtive Ausgaben in Gruppe 517 erfasst.

Ansprechpartner


Grundsatzfragen

  • Thüringer Ministerium für Bau,  Landesentwicklung und Verkehr

Alle Angaben ohne Gewähr, Stand: 2020