Wahl des Vergabeverfahrens für Energiespar-Contracting
Nach der
Wahl der Vergabeordnung stellt sich die Frage, welches Vergabeverfahren zulässig und sinnvoll anzuwenden ist.
Eine europaweiten Ausschreibung unter der Anwendung der VOB/A bzw. VOL/A sieht als Verfahrensmöglichkeiten vor:
- Offenes Verfahren
- Nichtoffenes Verfahren
- Verhandlungsverfahren
- Wettbewerblicher Dialog
Andere Verfahren als das offene Verfahren dürfen nur gewählt werden, wenn im Einzelnen die Voraussetzungen dafür vorliegen, da das offene Verfahren grundsätzlich Vorrang hat (§ 101 Abs. 5 GWB).
Diese Voraussetzungen sind beim Energiespar-Contracting in der Regel jedoch gegeben: Die vom Contractor zu erbringende Leistung kann vor einer durchgeführten Feinanalyse nicht hinreichend genau festgelegt werden.
Verhandlungsverfahren mit vorausgehendem Teilnahmewettbewerb
Das Verhandlungsverfahren mit vorausgehendem Teilnahmewettbewerb ist das Verfahren, das in der Regel für Energiespar-Contracting angewendet wird. Es bietet die Möglichkeit, verschiedene Lösungsansätze der Bieter einander gegenüber zu stellen.
Die VOB/A lässt ein Verhandlungsverfahren mit vorausgehendem Teilnahmewettbewerb zu, "wenn die vom Auftragnehmer erwarteten Leistungen sich nach ihrer Art und ihrem Umfang vom Auftraggeber nicht so eindeutig und erschöpfend beschreiben lassen, dass eine einwandfreie Preisermittlung auf der Grundlage eines klassischen Leistungsverzeichnisses möglich ist" (vgl. § 3a Nr. 4 VOB/A).
In der VOL/A-EG bestehen Ausnahmetatbestände nach § 3 EG Absatz 3 lit. b und c , "wenn es sich um Liefer- oder Dienstleistungsaufträge handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der damit verbundenen Risiken eine vorherige Festlegung eines Gesamtpreises nicht zulassen" bzw. "wenn die zu erbringenden Dienstleistungsaufträge dergestalt sind, dass vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können, um den Auftrag durch die Wahl des besten Angebots in Übereinstimmung mit den Vorschriften über offene und nichtoffene Verfahren vergeben zu können".
Die Identität des Beschaffungsvorhabens darf sich im Verlauf der Verhandlungen jedoch nicht ändern. Daher sollten die zu verhandelnden Punkte bereits in der Ausschreibung so konkret wie möglich benannt sein bzw. die Rahmenbedingungen möglichst gut festgelegt werden.
Das können zum Beispiel sein:
- Ist ein
Baukostenzuschuss vorgesehen? - Kann eine vorhandene
Gebäudeautomation durch den Bieter ausgetauscht werden? - Ist ein Energieträgerwechsel möglich?
- Welchen Umfang haben
Pflichtmaßnahmen?
Wettbewerblicher Dialog
Nach § 6a VgV gibt es als 4. Verfahrensvariante seit 2005 den wettbewerblichen Dialog für besonders komplexe Vorhaben oberhalb der Schwellenwerte.
Dabei wird nach der europaweiten Bekanntmachung mit unterschiedlichen Unternehmen in mehreren Phasen verhandelt. Im Anschluss wird für eine Lösung eine funktionale Leistungsbeschreibung formuliert, auf die alle beteiligten Unternehmen ein verbindliches Angebot abgeben können. Das wirtschaftlichste Angebot erhält den Zuschlag. Der Aufwand der Bieter für die Beteiligung am Dialogverfahren muss durch die ausschreibende Stelle vergütet werden.
Der wettbewerbliche Dialog wird in Einzelfällen bereits für Contracting-Ausschreibungen angewendet. Sobald ausreichende Erfahrungen vorliegen, wird die dena an dieser Stelle Informationen ergänzen.





Zur Contracting-Hotline