Kompetenzzentrum Contracting für öffentliche Gebäude

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Tipps zur Forfaitierungsvereinbarung

Es ist üblich, die Forfaitierung1 über eine Forfaitierungsvereinbarung zu regeln, die vom Bieter vorgelegt wird. Im zweistufigen Verfahren wird diese Vereinbarung in der Regel erst nach Abschluss der Feinanalyse unterzeichnet.

Erfahrungsgemäß ist eine Prüfung der Forfaitierungsvereinbarung durch die Haushalts- oder Rechtsabteilung bzw. die Kommunalaufsicht notwendig. Daher ist es empfehlenwert, den voraussichtlichen Bestbieter frühzeitig aufzufordern, ein Muster der Vereinbarung vorzulegen. Damit bleibt den beteiligten Stellen ausreichend Zeit für die Prüfung.

Lassen Sie sich vom Bestbieter rechtzeitig ein Muster der Forfaitierungsvereinbarung geben.

Inkrafttreten der Forfaitierungsvereinbarung

Vereinbaren Sie als Termin für das Inkrafttreten der Forfaitierungsvereinbarung die Abnahme bzw. den Beginn der Hauptleistungsphase.

Die neuen Anlagen sind dann vom Contractor eingebaut und spätestens mit der Abnahme in den Besitz des Auftraggebers übergegangen. Dies erhöht die Sicherheit des Auftraggebers.


1 Forfaitierung, also  der Forderungsverzicht zugunsten einer Bank, ist in Energiespar-Contracting-Projekten ein häufig angewandtes Verfahren, um für den Auftraggeber bessere Konditionen zu erreichen.

 

Bild: © Roman Levin - Fotolia.com