Kompetenzzentrum Contracting für öffentliche Gebäude

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Contracting im Haushaltsrecht: Thüringen

Die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf Landesliegenschaften in Thüringen. Angaben zu den Unterschieden bei kommunale Liegenschaften liegen uns leider nicht vor. Wir bitten Sie, diese bei Ihrer zuständigen Kommunalaufsicht nachzufragen.


Energiespar-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energiespar-Contracting

  • Energiespar-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Es handelt sich nicht um ein kreditähnliches Rechtsgeschäft.
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden im Fall investiver Ausgaben auf den Kreditrahmen des Landes angerechnet. Handelt es sich um konsumtive Ausgaben, erfolgt keine Anrechnung auf den Kreditrahmen des Landes.

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (§ 55 ThürLHO).
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (§ 7 LHO).

Forfaitierung4

  • Die Möglichkeit zur Forfaitierung ist immer gegeben.


Energieliefer-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energieliefer-Contracting

  • Energieliefer-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Die Einstufung erfolgt als Geschäft im Rahmen der laufenden Verwaltung.
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden nicht auf den Kreditrahmen des Landes angerechnet.

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (§ 55 ThürLHO).
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (§ 7 LHO).

Veranschlagung im Haushalt

  • Die Zahlungen an den Contractor werden im Verwaltungshaushalt als konsumtive Ausgaben in Gruppe 517 erfasst.


Ansprechpartner


Grundsatzfragen

  • Thüringer Ministerium für Bau,  Landesentwicklung und Verkehr


Alle Angaben ohne Gewähr


1 = Die Kommune muss in der Lage sein, den mit der Aufnahme von Krediten verbundenen Schuldendienst bei Fälligkeit zu leisten, ohne damit die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu gefährden.

2 = Investive Ausgaben umfassen alle vermögenswirkssamen Ausgaben. Tätigt der Contractor so hohe Investitionen, dass diese den Aufwand der Dienstleistungen übersteigen, sind die gesamten Ausgaben im Rahmen des Energiespar-Contractings als investive Ausgaben zu veranschlagen.

3 = Konsumtive Ausgaben sind laufende Verbrauchs-, Aufwands-, und Betriebsausgaben. Überwiegen die Kosten der Dienstleistungen des Contractors die getätigten Investitionen, stellt seine Vergütung eine konsumtive Ausgabe dar.

4 = Bei der Forfaitierung verkauft der Contractor seine zukünftigen Forderungen gegen den Auftraggeber an eine Bank, um eine günstigere Finanzierung zu erhalten. Mehr zum Thema Forfaitierung finden Sie hier.