Contracting im Haushaltsrecht: Schleswig-Holstein
Energiespar-Contracting: Bewertung und Genehmigung
Zulässigkeit und Einstufung von Energiespar-Contracting
- Energiespar-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
- Die Einstufung erfolgt als kreditähnliches Rechtsgeschäft (§ 85 Abs. 5 GO, § 95 g Abs. 5 GO (nach 4.1.3 Krediterlass)).
- Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet.
Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung
- Energiespar-Contracting ist einzelgenehmigungspflichtig (§ 85 Abs. 5 GO, § 95 g Abs. 5 GO und 4.3 Krediterlass).
- Bei mittelfristig negativem Finanzspielraum oder Jahresergebnis ist die Genehmigung zu beschränken oder zu versagen (2.3 Krediterlass), Ausnahmen sind bei Energiespar-Contracting als rentierliche Maßnahme möglich (2.3.3 Krediterlass).
- Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (4.4 Krediterlass).
- Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (4.4 Krediterlass).
Unterschiede bei Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens
- Die jährlichen finanziellen (Raten-) Leistungen für kreditähnliche Rechtsgeschäfte sind in einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung im Verwaltungshaushalt, in einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung als Aufwand und Auszahlung aus laufender Verwaltungstätigkeit zu veranschlagen.
- Sie wirken sich damit in einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung auf den freien Finanzspielraum grundsätzlich in gleicher Weise aus wie Kreditaufnahmen und in einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung wirken sie sich auf das Jahresergebnis und die liquiden Mittel aus (4.8 Krediterlass).
Forfaitierung4
- Forfaitierung ist in der Regel möglich.
- Im Falle einer Forfaitierung ist das Einrederecht vertraglich abzusichern (Krediterlass, Anhang 2).
Energieliefer-Contracting: Bewertung und Genehmigung
Zulässigkeit und Einstufung von Energieliefer-Contracting
- Energieliefer-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
- Die Einstufung erfolgt als kreditähnliches Rechtsgeschäft (§ 85 Abs. 5 GO und § 95 g Abs. 5 GO (nach 4.1.3 Krediterlass)).
- Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet.
Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung
- Energiespar-Contracting ist einzelgenehmigungspflichtig (§ 85 Abs. 5 GO, § 95 g Abs. 5 GO und 4.3 Krediterlass).
- Bei mittelfristig negativem Finanzspielraum oder Jahresergebnis ist die
Genehmigung zu beschränken oder zu versagen (2.3 Krediterlass), Ausnahmen sind bei Energiespar-Contracting als rentierliche Maßnahme (2.3.3 Krediterlass) möglich. - Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (4.4 Krediterlass).
- Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (4.4 Krediterlass).
Veranschlagung im Haushalt
- Die Zahlungen des Contractors werden als konsumtive Ausgaben im Verwaltungshaushalt erfasst.
Unterschiede bei Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens
- Die jährlichen finanziellen (Raten-) Leistungen für kreditähnliche Rechtsgeschäfte sind in einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der kameralen Buch-führung im Verwaltungshaushalt, in einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung als Aufwand und Auszahlung aus laufender Verwaltungstätigkeit zu veranschlagen.
- Sie wirken sich damit in einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung auf den freien Finanzspielraum grundsätzlich in gleicher Weise aus wie Kreditaufnahmen und in einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung wirken sie sich auf das Jahresergebnis und die liquiden Mittel aus (4.8 Krediterlass)
Ansprechpartner
Grundsatzfragen
- Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, Abteilung IV 3 Kommunale Angelegenheiten, Ordnungsrecht und Sport
Landkreise, Stadtkreise, Große Kreisstädte
- Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein
Kreisangehörige Gemeinden
- Landratsämter
Alle Angaben ohne Gewähr
1 = Die Kommune muss in der Lage sein, den mit der Aufnahme von Krediten verbundenen Schuldendienst bei Fälligkeit zu leisten, ohne damit die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu gefährden.
2 = Investive Ausgaben umfassen alle vermögenswirkssamen Ausgaben. Tätigt der Contractor so hohe Investitionen, dass diese den Aufwand der Dienstleistungen übersteigen, sind die gesamten Ausgaben im Rahmen des Energiespar-Contractings als investive Ausgaben zu veranschlagen.
3 = Konsumtive Ausgaben sind laufende Verbrauchs-, Aufwands-, und Betriebsausgaben. Überwiegen die Kosten der Dienstleistungen des Contractors die getätigten Investitionen, stellt seine Vergütung eine konsumtive Ausgabe dar.
4 = Bei der Forfaitierung verkauft der Contractor seine zukünftigen Forderungen gegen den Auftraggeber an eine Bank, um eine günstigere Finanzierung zu erhalten. Mehr zum Thema Forfaitierung finden Sie
hier.






Gemeindeordnung (GO)