Contracting im Haushaltsrecht: Sachsen-Anhalt
Energiespar-Contracting: Bewertung und Genehmigung
Zulässigkeit und Einstufung von Energiespar-Contracting
- Energiespar-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
- Die Einstufung erfolgt als kreditähnliches Rechtsgeschäft (§100 Abs. 5 GO LSA).
- Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet, es erfolgt eine Berücksichtigung im Rahmen der Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit durch Einreichung in die Schuldendienstquote.
Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung
- Energiespar-Contracting ist einzelgenehmigungspflichtig (§100 Abs. 5 GO LSA).
- Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (§ 32 GemHVO).
- Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (§ 10 Abs. 2 GemHVO).
- Die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde1 ist sicherzustellen (§ 100 Abs. 5, Abs. 2 S. 3 GO LSA)
- Die entstehenden Finanzierungsverpflichtungen sind nachzuweisen und darzustellen (§ 10 Abs. 3 S. 2 GemHVO)
Unterschiede bei Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens
- Bei Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens wird bei der Erfassung der Zahlungen an den Contractor im Haushalt ebenfalls in einen konsumtiven und einen investiven Anteil unterschieden.
Forfaitierung4
- Forfaitierung ist in der Regel möglich, ist aber von der konkreten Vertragsgestaltung abhängig (Genehmigungspflicht, § 100 Abs. 3 GO LSA).
Energieliefer-Contracting: Bewertung und Genehmigung
Zulässigkeit und Einstufung von Energieliefer-Contracting
- Energieliefer-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
- Die Einstufung erfolgt als kreditähnliches Rechtsgeschäft (§100 Abs. 5 GO LSA).
- Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet, es erfolgt eine Berücksichtigung im Rahmen der Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit durch Einreichung in die Schuldendienstquote.
Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung
- Energieliefer-Contracting ist einzelgenehmigungspflichtig (§ 100 Abs. 5 GO LSA).
- Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (§ 32 GemHVO).
- Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (§ 10 Abs. 2 GemHVO).
- Die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist sicherzustellen (§ 100 Abs. 5, Abs. 2 S. 3 GO LSA).
- Die entstehenden Finanzierungsverpflichtungen sind nachzuweisen und darzustellen (§ 10 Abs. 3 S. 2 GemHVO).
Veranschlagung im Haushalt
- Der investive Anteil von Zahlungen an den Contractor wird in Haushaltsgruppe 93 erfasst, der konsumtive Anteil in Haushaltsgruppe 53.
Unterschiede bei Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens
- Bei Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens wird bei der Erfassung der Zahlungen an den Contractor im Haushalt ebenfalls in einen konsumtiven und einen investiven Anteil unterschieden.
Rechnungswesen (allgemein)
- In Sachsen-Anhalt wird mehrheitlich die Kameralistik angewendet.
- Die verbindliche Umstellung auf die Doppik erfolgt spätestens zum 01. Januar 2013.
- Änderungen im Bereich Finanzierung und Genehmigung von Contracting im Zuge der Umstellung auf das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen sind noch nicht absehbar.
- Spezielle gesetzlichen Regelungen zu Ermächtigungsgrundlagen5 sind enthalten in
- der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt
- der Gemeindehaushaltsordnung für das Land Sachsen-Anhalt
- Rd.Erl. MI "Die Handhabung öffentlich-privater Partnerschaften durch Kommunen in Sachsen-Anhalt" vom 08.01.2007
- Verpflichtungsermächtigungen6 sind im Allgemeinen nicht erforderlich (§ 99 GO LSA).
Ansprechpartner
Grundsatzfragen
- Landesverwaltungsamt
Landkreise, Stadtkreise, Große Kreisstädte
- entfällt
Kreisangehörige Gemeinden
- entfällt
Alle Angaben ohne Gewähr
1 = Die Kommune muss in der Lage sein, den mit der Aufnahme von Krediten verbundenen Schuldendienst bei Fälligkeit zu leisten, ohne damit die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu gefährden.
2 = Investive Ausgaben umfassen alle vermögenswirkssamen Ausgaben. Tätigt der Contractor so hohe Investitionen, dass diese den Aufwand der Dienstleistungen übersteigen, sind die gesamten Ausgaben im Rahmen des Energiespar-Contractings als investive Ausgaben zu veranschlagen.
3 = Konsumtive Ausgaben sind laufende Verbrauchs-, Aufwands-, und Betriebsausgaben. Überwiegen die Kosten der Dienstleistungen des Contractors die getätigten Investitionen, stellt seine Vergütung eine konsumtive Ausgabe dar.
4 = Bei der Forfaitierung verkauft der Contractor seine zukünftigen Forderungen gegen den Auftraggeber an eine Bank, um eine günstigere Finanzierung zu erhalten. Mehr zum Thema Forfaitierung finden Sie
hier.





