Kompetenzzentrum Contracting für öffentliche Gebäude

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Contracting im Haushaltsrecht: Saarland

Energiespar-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energiespar-Contracting

  • Energiespar-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Die Einstufung von Energiespar-Contracting als kreditähnliches bzw. nicht kreditähnliches Rechtsgeschäft ist vom Einzelfall abhängig (§ 92 Abs. 6 KSVG). Im Regelfall handelt es sich um kreditähnliche Rechtsgeschäfte.
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden bei (nicht) kreditähnlichen Rechtsgeschäften (nicht) auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet und ist außerdem davon abhängig, ob eine volle Amortisation erfolgt.

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Energiespar-Contracting ist bei Einstufung als (nicht) kreditähnliches Rechtsgeschäft (nicht) einzelgenehmigungspflichtig (§ 92 Abs. 6 KSVG).
  • Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (§ 24 KommHVO).
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (§ 82 Abs. 2 KSVG).
  • Die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde1 ist sicherzustellen.
  • Die entstehenden Finanzierungsverpflichtungen sind nachzuweisen und darzustellen.

Unterschiede bei Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens

  • Unterschiede bei der Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens sind vom Einzelfall abhängig, insbesondere von der Frage, ob das Anlagegut bei der Kommune bilanziert wird.

Forfaitierung4

  • Forfaitierung ist in der Regel möglich. Die Beurteilung der Genehmigungspflicht und -fähigkeit kommunaler Forfaitierung ist von der konkreten Vertragsgestaltung abhängig.


Energieliefer-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energieliefer-Contracting

  • Energieliefer-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Die Einstufung von Energiespar-Contracting als kreditähnliches bzw. nicht kreditähnliches Rechtsgeschäft ist vom Einzelfall abhängig (§ 92 Abs. 6 KSVG). Im Regelfall handelt es sich um kreditähnliche Rechtsgeschäfte.
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden bei (nicht) kreditähnlichen Rechtsgeschäften (nicht) auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet und ist außerdem davon abhängig, ob eine volle Amortisation erfolgt.

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Energieliefer-Contracting ist bei Einstufung als (nicht) kreditähnliches Rechtsgeschäft (nicht) einzelgenehmigungspflichtig (§ 92 Abs. 6 KSVG)
  • Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (§ 24 KommHVO).
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (§ 82 Abs. 2 KSVG).
  • Die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist sicherzustellen.
  • Die entstehenden Finanzierungsverpflichtungen sind nachzuweisen und darzustellen.

Veranschlagung im Haushalt

  • Die Zahlungen des Contractors werden in den Kontenarten 522 und 523 erfasst.

Unterschiede bei Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens

  • Bei der Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens sind bei Energieliefer-Contracting keine Unterschiede zu erwarten.


Ansprechpartner


Grundsatzfragen

  • Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten

Landkreise, Stadtkreise, Große Kreisstädte

  • keine Angabe

Kreisangehörige Gemeinden

  • keine Angabe


Alle Angaben ohne Gewähr


1 = Die Kommune muss in der Lage sein, den mit der Aufnahme von Krediten verbundenen Schuldendienst bei Fälligkeit zu leisten, ohne damit die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu gefährden.

2 = Investive Ausgaben umfassen alle vermögenswirkssamen Ausgaben. Tätigt der Contractor so hohe Investitionen, dass diese den Aufwand der Dienstleistungen übersteigen, sind die gesamten Ausgaben im Rahmen des Energiespar-Contractings als investive Ausgaben zu veranschlagen.

3 = Konsumtive Ausgaben sind laufende Verbrauchs-, Aufwands-, und Betriebsausgaben. Überwiegen die Kosten der Dienstleistungen des Contractors die getätigten Investitionen, stellt seine Vergütung eine konsumtive Ausgabe dar.

4 = Bei der Forfaitierung verkauft der Contractor seine zukünftigen Forderungen gegen den Auftraggeber an eine Bank, um eine günstigere Finanzierung zu erhalten. Mehr zum Thema Forfaitierung finden Sie hier.