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Contracting im Haushaltsrecht: Rheinland-Pfalz

Energiespar-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energiespar-Contracting

  • Energiespar-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Die Einstufung erfolgt als kreditähnliches Rechtsgeschäft (VV Nr. 5 zu § 103 GemO - vgl. zu Contracting-Vorhaben Nr. 5.2.7).
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden vollständig auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet (§ 103 Abs. 2 S. 1 GemO).

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Energiespar-Contracting ist einzelgenehmigungspflichtig (§ 103 Abs. 5 S. 1 GemO).
  • In aller Regel ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Abschluss von Contractingverträgen um kreditähnliche Rechtsgeschäfte handelt. Die durch die unterschiedlichen Vertragsgestaltungen entstehen Folgekosten belasten die Haushalte der Gemeinden prinzipiell in gleicher Weise langfristig wie eine herkömmliche Finanzierung. Daher liegt hier üblicherweise kein Geschäft der laufenden Verwaltung vor und es bedarf einer aufsichtsbehördlichen Einzelgenehmigung.
  • Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (§ 22 GemHVO, VV Nr. 5.5 zu § 103 GemO).
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (§ 93 Abs. 3 GemO, VV Nr. 5.1.1 zu § 103 GemO).
  • Die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde1 ist sicherzustellen (§ 103 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 S. 2 und 3 GemO).
  • Die entstehenden Finanzierungsverpflichtungen sind nachzuweisen und darzustellen (§ 6 Satz 4 Nr. 4 GemHVO).
  • Für die Genehmigungsfähigkeit von Contracting-Vorhaben ist neben der dauernden Leistungsfähigkeit insbesondere entscheidend, dass sich die Verwirklichung des Vorhabens jedenfalls nicht ungünstiger darstellt als eine konventionelle Projektrealisierung.

Unterschiede bei Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens

  • Spezielle verbindliche Vorgaben für die haushaltsrechtliche Veranschlagung sind aufgrund der Vielzahl der Vertragsgestaltungsmöglichkeiten nicht möglich. Das der kommunalen Doppik zugrunde liegende Ressourcenverbrauchskonzept gebietet allerdings eine Aufteilung der Ausgaben in konsumtive und investive Anteile.

Forfaitierung4

  • Forfatierung ist in der Regel möglich und ist von konkreter Vertragsgestaltung abhängig (Genehmigungspflicht) abhängig (§ 103 Abs. 5 GemO).
  • Der Einredeverzicht der Kommune ist zu vermeiden. Die generelle Vermeidung eines Einredeverzichtes der Gemeinde ergibt sich aus dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Nur wenn der Gemeinde hierdurch wirtschaftliche Vorteile entstehen, ist ein Einredeverzicht denkbar.


Energieliefer-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energieliefer-Contracting

  • Energieliefer-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Die Einstufung erfolgt als kreditähnliches Rechtsgeschäft (VV Nr. 5 zu § 103 GemO - vgl. zu Contracting-Vorhaben Nr. 5.2.7).
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden vollständig auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet (§ 103 Abs. 2 S. 1 GemO).

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Energieliefer-Contracting ist einzelgenehmigungspflichtig (§ 103 Abs. 5 S. 1 GemO).
  • Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (§ 22 GemHVO, VV Nr. 5.5 zu § 103 GemO).
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (§ 93 Abs. 3 GemO, VV Nr. 5.1.1 zu § 103 GemO).
  • Die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist sicherzustellen (§ 103 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 S. 2 und 3 GemO).
  • Die entstehenden Finanzierungsverpflichtungen sind nachzuweisen und darzustellen (§ 6 Satz 4 Nr. 4 GemHVO).

Veranschlagung im Haushalt

  • Zu Erfassung der Zahlungen an den Contractor existieren keine konkreten Vorgaben.

Unterschiede bei Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens

  • Spezielle verbindliche Vorgaben für die haushaltsrechtliche Veranschlagung sind aufgrund der Vielzahl der  Vertragsgestaltungsmöglichkeiten nicht möglich. Das der kommunalen Doppik zugrunde liegende Ressourcenverbrauchskonzept gebietet allerdings eine Aufteilung der Ausgaben in konsumtive und investive Anteile.


Ansprechpartner


Grundsatzfragen

  • Ministerium des Innern und für Sport
  • Projektentwicklungsgesellschaft des Landes Rheinland-Pfalz mbH
    (www.per-rlp.de)


Alle Angaben ohne Gewähr


1 = Die Kommune muss in der Lage sein, den mit der Aufnahme von Krediten verbundenen Schuldendienst bei Fälligkeit zu leisten, ohne damit die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu gefährden.

2 = Investive Ausgaben umfassen alle vermögenswirkssamen Ausgaben. Tätigt der Contractor so hohe Investitionen, dass diese den Aufwand der Dienstleistungen übersteigen, sind die gesamten Ausgaben im Rahmen des Energiespar-Contractings als investive Ausgaben zu veranschlagen.

3 = Konsumtive Ausgaben sind laufende Verbrauchs-, Aufwands-, und Betriebsausgaben. Überwiegen die Kosten der Dienstleistungen des Contractors die getätigten Investitionen, stellt seine Vergütung eine konsumtive Ausgabe dar.

4 = Bei der Forfaitierung verkauft der Contractor seine zukünftigen Forderungen gegen den Auftraggeber an eine Bank, um eine günstigere Finanzierung zu erhalten. Mehr zum Thema Forfaitierung finden Sie hier.