Contracting im Haushaltsrecht: Nordrhein-Westfalen
Energiespar-Contracting: Bewertung und Genehmigung
Zulässigkeit und Einstufung von Energiespar-Contracting
- Energiespar-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
- Die Einstufung erfolgt als kreditähnliches Rechtsgeschäft (§ 86 Abs. 4 GO), wobei es auf die konkrete Ausgestaltung des Vertrags ankommt. Entscheidend sind die wirtschaftlichen Auswirkungen.
- Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden vollständig auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet (Runderlass IM vom 09.10.2006).
Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung
- Energiespar-Contracting ist anzeigepflichtig (§ 86 Abs. 4 GO).
- Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (Runderlass IM vom 09.10.2006).
- Die Erfordernis des Projekts für Aufgabenerfüllung der Kommune ist nachzuweisen.
- Die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde1 ist sicherzustellen (§ 86 Abs. 1 GO).
- Die entstehenden Finanzierungsverpflichtungen sind nachzuweisen und darzustellen (§ 86 GO).
Forfaitierung4
- In der Regel ist Forfaitierung möglich. Die Beurteilung der Genehmigungspflicht und -fähigkeit kommunaler Forfaitierung erfolgt immer im konkreten Einzelfall.
Energieliefer-Contracting: Bewertung und Genehmigung
Zulässigkeit und Einstufung von Energieliefer-Contracting
- Es liegen keine Angaben zur haushaltsrechtlichen Handhabung von Energieliefer-Contracting vor. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die unten genannten Stellen.
Ansprechpartner
Grundsatzfragen
- Innenministerium Nordrhein-Westfalen
Landkreise, Stadtkreise, Große Kreisstädte
- Landkreistag NRW, Städtetag NRW
Kreisangehörige Gemeinden
- Städte- und Gemeindebund NRW
Alle Angaben ohne Gewähr
1 = Die Kommune muss in der Lage sein, den mit der Aufnahme von Krediten verbundenen Schuldendienst bei Fälligkeit zu leisten, ohne damit die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu gefährden.
2 = Investive Ausgaben umfassen alle vermögenswirkssamen Ausgaben. Tätigt der Contractor so hohe Investitionen, dass diese den Aufwand der Dienstleistungen übersteigen, sind die gesamten Ausgaben im Rahmen des Energiespar-Contractings als investive Ausgaben zu veranschlagen.
3 = Konsumtive Ausgaben sind laufende Verbrauchs-, Aufwands-, und Betriebsausgaben. Überwiegen die Kosten der Dienstleistungen des Contractors die getätigten Investitionen, stellt seine Vergütung eine konsumtive Ausgabe dar.
4 = Bei der Forfaitierung verkauft der Contractor seine zukünftigen Forderungen gegen den Auftraggeber an eine Bank, um eine günstigere Finanzierung zu erhalten. Mehr zum Thema Forfaitierung finden Sie
hier.





