Kompetenzzentrum Contracting für öffentliche Gebäude

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Contracting im Haushaltsrecht: Nordrhein-Westfalen

Energiespar-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energiespar-Contracting

  • Energiespar-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Die Einstufung erfolgt als kreditähnliches Rechtsgeschäft (§ 86 Abs. 4 GO), wobei es auf die konkrete Ausgestaltung des Vertrags ankommt. Entscheidend sind die wirtschaftlichen Auswirkungen.
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden vollständig auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet (Runderlass IM vom 09.10.2006).

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Energiespar-Contracting ist anzeigepflichtig (§ 86 Abs. 4 GO).
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (Runderlass IM vom 09.10.2006).
  • Die Erfordernis des Projekts für Aufgabenerfüllung der Kommune ist nachzuweisen.
  • Die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde1 ist sicherzustellen (§ 86 Abs. 1 GO).
  • Die entstehenden Finanzierungsverpflichtungen sind nachzuweisen und darzustellen (§ 86 GO).

Forfaitierung4

  • In der Regel ist Forfaitierung möglich. Die Beurteilung der Genehmigungspflicht und -fähigkeit kommunaler Forfaitierung erfolgt immer im konkreten Einzelfall.


Energieliefer-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energieliefer-Contracting

  • Es liegen keine Angaben zur haushaltsrechtlichen Handhabung von Energieliefer-Contracting vor. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die unten genannten Stellen.


Ansprechpartner


Grundsatzfragen

  • Innenministerium Nordrhein-Westfalen

Landkreise, Stadtkreise, Große Kreisstädte

  • Landkreistag NRW, Städtetag NRW

Kreisangehörige Gemeinden

  • Städte- und Gemeindebund NRW


Alle Angaben ohne Gewähr


1 = Die Kommune muss in der Lage sein, den mit der Aufnahme von Krediten verbundenen Schuldendienst bei Fälligkeit zu leisten, ohne damit die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu gefährden.

2 = Investive Ausgaben umfassen alle vermögenswirkssamen Ausgaben. Tätigt der Contractor so hohe Investitionen, dass diese den Aufwand der Dienstleistungen übersteigen, sind die gesamten Ausgaben im Rahmen des Energiespar-Contractings als investive Ausgaben zu veranschlagen.

3 = Konsumtive Ausgaben sind laufende Verbrauchs-, Aufwands-, und Betriebsausgaben. Überwiegen die Kosten der Dienstleistungen des Contractors die getätigten Investitionen, stellt seine Vergütung eine konsumtive Ausgabe dar.

4 = Bei der Forfaitierung verkauft der Contractor seine zukünftigen Forderungen gegen den Auftraggeber an eine Bank, um eine günstigere Finanzierung zu erhalten. Mehr zum Thema Forfaitierung finden Sie hier.