Kompetenzzentrum Contracting für öffentliche Gebäude

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Contracting im Haushaltsrecht: Niedersachsen

Energiespar-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energiespar-Contracting

  • Energiespar-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Die Einstufung erfolgt als kreditähnliches Rechtsgeschäft (§ 92 Abs. 6 S.1 NGO).
  • Über die Anrechnung der Zahlungen an den Contractor (Vergütung) auf den Kreditrahmen der Kommune wird auf Basis einer Einzelfallbeurteilung im Rahmen einer Gesamtschau entschieden.

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Energiespar-Contracting ist einzelgenehmigungspflichtig (§ 92 Abs. 6 S.1 NGO, vgl. Erlass zum Energie-Contracting vom 23.02.2007). Erfolgt die Einstufung von Energiespar-Contracting als Geschäft im Rahmen der laufenden Verwaltung, besteht keine Einzelgenehmigungspflicht (§ 92 Abs. 6 S.3 NGO)
  • Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (§ 26a GemHKVO, § 101 Abs. 1 GWB).
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (§ 26a GemHKVO, § 101 Abs. 1 GWB).
  • Die Erfordernis des Projekts für Aufgabenerfüllung der Kommune ist nachzuweisen (Ziffer 3.1.2. des Krediterlasses).
  • Die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde1 ist sicherzustellen (§ 92 Abs. 6 S.2, Abs. 2 S.3 NGO).
  • Die entstehenden Finanzierungsverpflichtungen sind nachzuweisen und darzustellen (§ 6 GemHKVO, Ziffer 3.1.3 des Krediterlasses).

Unterschiede bei Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens

  • Unterschiede in der Erfassung von Energiespar-Contracting in der Doppik sind einzelfallabhängig zu untersuchen.

Forfaitierung4

  • Die Beurteilung der Genehmigungspflicht und -fähigkeit kommunaler Forfaitierung erfolgt immer im konkreten Einzelfall (§ 93 Abs. 3 & 4 NGO, Ziffer 4.1 des Krediterlasses).


Energieliefer-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energieliefer-Contracting

  • Energieliefer-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Es handelt sich nicht um ein kreditähnliches Rechtsgeschäft.
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden nicht auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet.

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Energieliefer-Contracting ist nicht genehmigungspflichtig.

Veranschlagung im Haushalt

  • Die Zahlungen  an den Contractors bei kameraler Haushaltsführung in der Haushaltsgruppe 5/6 des Verwaltungshaushaltes erfasst.

Unterschiede bei Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens

  • Bei der Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens werden die Zahlungen an den Contractor in den Konten 424 und 724 erfasst.


Ansprechpartner


Grundsatzfragen

  • Nds. Ministerium für Inneres, Sport und Integration
    • Abteilung 3 Referat 33
    • Telefon: (0511) 120-0

Landkreise, Stadtkreise, Große Kreisstädte

  • Ministerium für Inneres, Sport und Integratioin

Kreisangehörige Gemeinden

  • Landkreise


Alle Angaben ohne Gewähr


1 = Die Kommune muss in der Lage sein, den mit der Aufnahme von Krediten verbundenen Schuldendienst bei Fälligkeit zu leisten, ohne damit die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu gefährden.

2 = Investive Ausgaben umfassen alle vermögenswirkssamen Ausgaben. Tätigt der Contractor so hohe Investitionen, dass diese den Aufwand der Dienstleistungen übersteigen, sind die gesamten Ausgaben im Rahmen des Energiespar-Contractings als investive Ausgaben zu veranschlagen.

3 = Konsumtive Ausgaben sind laufende Verbrauchs-, Aufwands-, und Betriebsausgaben. Überwiegen die Kosten der Dienstleistungen des Contractors die getätigten Investitionen, stellt seine Vergütung eine konsumtive Ausgabe dar.

4 = Bei der Forfaitierung verkauft der Contractor seine zukünftigen Forderungen gegen den Auftraggeber an eine Bank, um eine günstigere Finanzierung zu erhalten. Mehr zum Thema Forfaitierung finden Sie hier.