Contracting im Haushaltsrecht: Niedersachsen
Energiespar-Contracting: Bewertung und Genehmigung
Zulässigkeit und Einstufung von Energiespar-Contracting
- Energiespar-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
- Die Einstufung erfolgt als kreditähnliches Rechtsgeschäft (§ 92 Abs. 6 S.1 NGO).
- Über die Anrechnung der Zahlungen an den Contractor (Vergütung) auf den Kreditrahmen der Kommune wird auf Basis einer Einzelfallbeurteilung im Rahmen einer Gesamtschau entschieden.
Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung
- Energiespar-Contracting ist einzelgenehmigungspflichtig (§ 92 Abs. 6 S.1 NGO, vgl. Erlass zum Energie-Contracting vom 23.02.2007). Erfolgt die Einstufung von Energiespar-Contracting als Geschäft im Rahmen der laufenden Verwaltung, besteht keine Einzelgenehmigungspflicht (§ 92 Abs. 6 S.3 NGO)
- Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (§ 26a GemHKVO, § 101 Abs. 1 GWB).
- Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (§ 26a GemHKVO, § 101 Abs. 1 GWB).
- Die Erfordernis des Projekts für Aufgabenerfüllung der Kommune ist nachzuweisen (Ziffer 3.1.2. des Krediterlasses).
- Die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde1 ist sicherzustellen (§ 92 Abs. 6 S.2, Abs. 2 S.3 NGO).
- Die entstehenden Finanzierungsverpflichtungen sind nachzuweisen und darzustellen (§ 6 GemHKVO, Ziffer 3.1.3 des Krediterlasses).
Unterschiede bei Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens
- Unterschiede in der Erfassung von Energiespar-Contracting in der Doppik sind einzelfallabhängig zu untersuchen.
Forfaitierung4
- Die Beurteilung der Genehmigungspflicht und -fähigkeit kommunaler Forfaitierung erfolgt immer im konkreten Einzelfall (§ 93 Abs. 3 & 4 NGO, Ziffer 4.1 des Krediterlasses).
Energieliefer-Contracting: Bewertung und Genehmigung
Zulässigkeit und Einstufung von Energieliefer-Contracting
- Energieliefer-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
- Es handelt sich nicht um ein kreditähnliches Rechtsgeschäft.
- Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden nicht auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet.
Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung
- Energieliefer-Contracting ist nicht genehmigungspflichtig.
Veranschlagung im Haushalt
- Die Zahlungen an den Contractors bei kameraler Haushaltsführung in der Haushaltsgruppe 5/6 des Verwaltungshaushaltes erfasst.
Unterschiede bei Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens
- Bei der Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens werden die Zahlungen an den Contractor in den Konten 424 und 724 erfasst.
Ansprechpartner
Grundsatzfragen
- Nds. Ministerium für Inneres, Sport und Integration
- Abteilung 3 Referat 33
- Telefon: (0511) 120-0
Landkreise, Stadtkreise, Große Kreisstädte
- Ministerium für Inneres, Sport und Integratioin
Kreisangehörige Gemeinden
- Landkreise
Alle Angaben ohne Gewähr
1 = Die Kommune muss in der Lage sein, den mit der Aufnahme von Krediten verbundenen Schuldendienst bei Fälligkeit zu leisten, ohne damit die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu gefährden.
2 = Investive Ausgaben umfassen alle vermögenswirkssamen Ausgaben. Tätigt der Contractor so hohe Investitionen, dass diese den Aufwand der Dienstleistungen übersteigen, sind die gesamten Ausgaben im Rahmen des Energiespar-Contractings als investive Ausgaben zu veranschlagen.
3 = Konsumtive Ausgaben sind laufende Verbrauchs-, Aufwands-, und Betriebsausgaben. Überwiegen die Kosten der Dienstleistungen des Contractors die getätigten Investitionen, stellt seine Vergütung eine konsumtive Ausgabe dar.
4 = Bei der Forfaitierung verkauft der Contractor seine zukünftigen Forderungen gegen den Auftraggeber an eine Bank, um eine günstigere Finanzierung zu erhalten. Mehr zum Thema Forfaitierung finden Sie
hier.





