Mecklenburg-Vorpommern
Contracting im Haushaltsrecht: Mecklenburg-Vorpommern
Energiespar-Contracting: Bewertung und Genehmigung
Zulässigkeit und Einstufung von Energiespar-Contracting
- Energiespar-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
- Die generelle Konstruktion spricht für ein kreditähnliches Rechtsgeschäft. Deswegen erfolgt die Einstufung als kreditähnliches Rechtsgeschäft (§ 52 Abs. 5 KV M-V bzw. § 49 Abs. 1 KV M-V a.F., die für Gemeinden mit noch kameraler Haushaltsführung weiter anzuwenden ist). Die Entscheidung ist letztlich anhand der Gestaltung des Vertrages im Einzelfall zu treffen.
- Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden nicht auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet (§ 52 Abs. 5 KV M-V bzw. § 49 Abs. 1 KV M-V a.F., die für Gemeinden mit noch kameraler Haushaltsführung weiter anzuwenden ist).
Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung
- Energiespar-Contracting ist einzelgenehmigungspflichtig (§ 52 Abs. 5 KV M-V bzw. § 49 Abs. 1 KV M-V a.F., die für Gemeinden mit noch kameraler Haushaltsführung weiter anzuwenden ist). Wenn ein kreditähnliches Rechtsgeschäft vorliegt, dann ist eine Einzelgenehmigung erforderlich.
- Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (§ 21 GemHVO-Doppik bzw. § 29 GemHVO, die für Gemeinden mit noch kameraler Haushaltsführung weiter anzuwenden ist).
- Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen ( § 9 Abs. 1 GemHVO-Doppik bzw. § 9 Abs. 2 GemHVO, die für Gemeinden mit noch kameraler Haushaltsführung weiter anzuwenden ist.).
- Die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde1 ist sicherzustellen (§ 52 Abs. 5 KV M-V bzw. § 49 Abs. 4 KV M-V a.F., die für Gemeinden mit noch kameraler Haushaltsführung weiter anzuwenden ist).
Unterschiede bei Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens
- In der Regel liegt keine Investition im Sinne des Gemeindehaushaltsrechts vor.
Forfaitierung4
- In der Regel ist Forfaitierung möglich; die Beurteilung der Genehmigungspflicht und -fähigkeit kommunaler Forfaitierung immer im konkreten Einzelfall (§ 57 Abs. 3 KV M-V bzw. § 58 Abs. 3 KV M-V a.F., die für Gemeinden mit noch kameraler Haushaltsführung weiter anzuwenden ist)..
Energieliefer-Contracting: Bewertung und Genehmigung
Zulässigkeit und Einstufung von Energieliefer-Contracting
- Energieliefer-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
- Die generelle Konstruktion spricht für ein kreditähnliches Rechtsgeschäft. Deswegen erfolgt die Einstufung als kreditähnliches Rechtsgeschäft (§ 52 Abs. 5 KV M-V bzw. § 49 Abs. 1 KV M-V a.F., die für Gemeinden mit noch kameraler Haushaltsführung weiter anzuwenden ist). Die Entscheidung ist letztlich anhand der Gestaltung des Vertrages im Einzelfall zu treffen.
- Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden nicht auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet (§ 52 Abs. 5 KV M-V bzw. § 49 Abs. 1 KV M-V a.F., die für Gemeinden mit noch kameraler Haushaltsführung weiter anzuwenden ist).
Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung
- Energieliefer-Contracting ist einzelgenehmigungspflichtig (§ 52 Abs. 5 KV M-V bzw. § 49 Abs. 1 KV M-V a.F., die für Gemeinden mit noch kameraler Haushaltsführung weiter anzuwenden ist). Wenn ein kreditähnliches Rechtsgeschäft vorliegt, dann ist eine Einzelgenehmigung erforderlich.
- Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (§ 21 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) bzw. § 29 GemHVO, die für Gemeinden mit noch kameraler Haushaltsführung weiter anzuwenden ist).
- Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (§ 9 Abs. 1 GemHVO-Doppik bzw. § 9 Abs. 2 GemHVO, die für Gemeinden mit noch kameraler Haushaltsführung weiter anzuwenden ist).
- Die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist sicherzustellen (§ 52 Abs. 5 KV M-V bzw. § 49 Abs. 4 KV M-V a.F., die für Gemeinden mit noch kameraler Haushaltsführung weiter anzuwenden ist).
Veranschlagung im Haushalt
- Die Zahlungen an den Contractors werden im Ergebnis- und im Finanzhaushalt erfasst.
Ansprechpartner
Grundsatzfragen
- Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern
Alle Angaben ohne Gewähr
1 = Die Kommune muss in der Lage sein, den mit der Aufnahme von Krediten verbundenen Schuldendienst bei Fälligkeit zu leisten, ohne damit die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu gefährden.
2 = Investive Ausgaben umfassen alle vermögenswirkssamen Ausgaben. Tätigt der Contractor so hohe Investitionen, dass diese den Aufwand der Dienstleistungen übersteigen, sind die gesamten Ausgaben im Rahmen des Energiespar-Contractings als investive Ausgaben zu veranschlagen.
3 = Konsumtive Ausgaben sind laufende Verbrauchs-, Aufwands-, und Betriebsausgaben. Überwiegen die Kosten der Dienstleistungen des Contractors die getätigten Investitionen, stellt seine Vergütung eine konsumtive Ausgabe dar.
4 = Bei der Forfaitierung verkauft der Contractor seine zukünftigen Forderungen gegen den Auftraggeber an eine Bank, um eine günstigere Finanzierung zu erhalten. Mehr zum Thema Forfaitierung finden Sie
hier.





