Kompetenzzentrum Contracting für öffentliche Gebäude

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Contracting im Haushaltsrecht: Mecklenburg-Vorpommern

Energiespar-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energiespar-Contracting

  • Energiespar-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Die generelle Konstruktion spricht für ein kreditähnliches Rechtsgeschäft. Deswegen erfolgt die Einstufung als kreditähnliches Rechtsgeschäft (§ 52 Abs. 5 KV M-V bzw. § 49 Abs. 1 KV M-V a.F., die für Gemeinden mit noch kameraler Haushaltsführung weiter anzuwenden ist). Die Entscheidung ist letztlich anhand der Gestaltung des Vertrages im Einzelfall zu treffen.
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden nicht auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet (§ 52 Abs. 5 KV M-V bzw. § 49 Abs. 1 KV M-V a.F., die für Gemeinden mit noch kameraler Haushaltsführung weiter anzuwenden ist).

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Energiespar-Contracting ist einzelgenehmigungspflichtig (§ 52 Abs. 5 KV M-V bzw. § 49 Abs. 1 KV M-V a.F., die für Gemeinden mit noch kameraler Haushaltsführung weiter anzuwenden ist). Wenn ein kreditähnliches Rechtsgeschäft vorliegt, dann ist eine Einzelgenehmigung erforderlich.
  • Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen  Ausschreibung durchzuführen (§ 21 GemHVO-Doppik bzw. § 29 GemHVO, die für Gemeinden mit noch kameraler Haushaltsführung weiter anzuwenden ist).
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen ( § 9 Abs. 1 GemHVO-Doppik bzw. § 9 Abs. 2 GemHVO, die für Gemeinden mit noch kameraler Haushaltsführung weiter anzuwenden ist.).
  • Die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde1 ist sicherzustellen (§ 52 Abs. 5 KV M-V bzw. § 49 Abs. 4 KV M-V a.F., die für Gemeinden mit noch kameraler Haushaltsführung weiter anzuwenden ist).

Unterschiede bei Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens

  • In der Regel liegt keine Investition im Sinne des  Gemeindehaushaltsrechts vor.

Forfaitierung4

  • In der Regel ist Forfaitierung möglich; die Beurteilung der Genehmigungspflicht und -fähigkeit kommunaler Forfaitierung immer im konkreten Einzelfall (§ 57 Abs. 3 KV M-V bzw. § 58 Abs. 3 KV M-V a.F., die für Gemeinden mit noch kameraler Haushaltsführung weiter anzuwenden ist)..


Energieliefer-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energieliefer-Contracting

  • Energieliefer-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Die generelle Konstruktion spricht für ein kreditähnliches Rechtsgeschäft. Deswegen erfolgt die Einstufung als kreditähnliches Rechtsgeschäft (§ 52 Abs. 5 KV M-V bzw. § 49 Abs. 1 KV M-V a.F., die für Gemeinden mit noch kameraler Haushaltsführung weiter anzuwenden ist). Die Entscheidung ist letztlich anhand der Gestaltung des Vertrages im Einzelfall zu treffen.
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden nicht auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet (§ 52 Abs. 5 KV M-V bzw. § 49 Abs. 1 KV M-V a.F., die für Gemeinden mit noch kameraler Haushaltsführung weiter anzuwenden ist).

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Energieliefer-Contracting ist einzelgenehmigungspflichtig (§ 52 Abs. 5 KV M-V bzw. § 49 Abs. 1 KV M-V a.F., die für Gemeinden mit noch kameraler Haushaltsführung weiter anzuwenden ist). Wenn ein kreditähnliches Rechtsgeschäft vorliegt, dann ist eine Einzelgenehmigung erforderlich.
  • Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (§ 21 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) bzw. § 29 GemHVO, die für Gemeinden mit noch kameraler Haushaltsführung weiter anzuwenden ist).
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (§ 9 Abs. 1 GemHVO-Doppik bzw. § 9 Abs. 2 GemHVO, die für Gemeinden mit noch kameraler Haushaltsführung weiter anzuwenden ist).
  • Die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist sicherzustellen (§ 52 Abs. 5 KV M-V bzw. § 49 Abs. 4 KV M-V a.F., die für Gemeinden mit noch kameraler Haushaltsführung weiter anzuwenden ist).

Veranschlagung im Haushalt

  • Die Zahlungen  an den Contractors werden im Ergebnis- und im Finanzhaushalt erfasst.


Ansprechpartner


Grundsatzfragen

  • Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern


Alle Angaben ohne Gewähr


1 = Die Kommune muss in der Lage sein, den mit der Aufnahme von Krediten verbundenen Schuldendienst bei Fälligkeit zu leisten, ohne damit die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu gefährden.

2 = Investive Ausgaben umfassen alle vermögenswirkssamen Ausgaben. Tätigt der Contractor so hohe Investitionen, dass diese den Aufwand der Dienstleistungen übersteigen, sind die gesamten Ausgaben im Rahmen des Energiespar-Contractings als investive Ausgaben zu veranschlagen.

3 = Konsumtive Ausgaben sind laufende Verbrauchs-, Aufwands-, und Betriebsausgaben. Überwiegen die Kosten der Dienstleistungen des Contractors die getätigten Investitionen, stellt seine Vergütung eine konsumtive Ausgabe dar.

4 = Bei der Forfaitierung verkauft der Contractor seine zukünftigen Forderungen gegen den Auftraggeber an eine Bank, um eine günstigere Finanzierung zu erhalten. Mehr zum Thema Forfaitierung finden Sie hier.