Kompetenzzentrum Contracting für öffentliche Gebäude

Sie sind hier:
  1. Startseite ›
  2. Contracting Infos ›
  3. Länderregelungen Haushaltsrecht ›
  4. Hessen

Contracting im Haushaltsrecht: Hessen

Energiespar-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energiespar-Contracting

  • Energiespar-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Die Einstufung erfolgt als kreditähnliches Rechtsgeschäft (§ 103 Abs. 7 HGO). Bei Einhaltung bestimmter Kriterien ist Energiespar-Contracting als Geschäft im Rahmen der laufenden Verwaltung (§ 103 HGO) einzuordnen (Vertragliche Absicherung der Rentierlichkeit, Einrederecht der Kommunen
    gemäß § 320 BGB, Vertragslaufzeit von höchstens 10 Jahren, Empfehlung: Durchführung eines Wirtschaftlichkeitsvergleiches mit der  Eigenbesorgung).
  • Energiespar-Contracting wird als rentierliches Geschäft eingestuft (Die Rentierlichkeit muss abgesichert sein).
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden nicht auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet.

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Energiespar-Contracting ist bei der Einstufung als kreditähnliches Rechtsgeschäft einzelgenehmigungspflichtig (§ 103 Abs. 2 und 7 HGO).
  • Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (§ 29 Abs. 1 und 2 GemHVO).
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen.

Forfaitierung4

  • In der Regel ist Forfaitierung möglich, wenn
  • die Höhe der zu verkaufenden  Forderungen auf 70 % des Gesamtbetrages der dem Contractor zustehenden Grundvergütung begrenzt ist,
  • zusätzlich die Sicherheitsleistung des Contractors auf einen angemessenen Betrag, z.B. 10 % des Gesamtgarantiewertes, erhöht wird und
  • zudem eine Vereinbarung über die vom Auftraggeber bzw. der Kommune direkt an das Finanz- bzw. Kreditinstitut zu zahlenden Beträge abgeschlossen wird.


Energieliefer-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energieliefer-Contracting

  • Energieliefer-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Die Einstufung erfolgt Geschäft im Rahmen der laufenden Verwaltung, wenn bei der Vertragsgestaltung bzw. Endschaftsregelung die Erzeugeranlage im Eigentum des Contractors bleibt und ein Eigentumsübergang auf die Kommune nicht von vornherein vorgesehen ist.
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden nicht auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet.

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Energieliefer-Contracting ist genehmigungsfrei.
  • Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen.
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen.

Veranschlagung im Haushalt

  • Die Zahlungen an den Contractor werden im Verwaltungshaushalt erfasst.


Ansprechpartner


Grundsatzfragen

  • Hessisches Ministerium des Inneren, Abteilung IV Kommunale Angelegenheiten

Landkreise, Stadtkreise, Große Kreisstädte

  • Regierungsbezirke

Kreisangehörige Gemeinden

  • Landratsämter


Alle Angaben ohne Gewähr


1 = Die Kommune muss in der Lage sein, den mit der Aufnahme von Krediten verbundenen Schuldendienst bei Fälligkeit zu leisten, ohne damit die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu gefährden.

2 = Investive Ausgaben umfassen alle vermögenswirkssamen Ausgaben. Tätigt der Contractor so hohe Investitionen, dass diese den Aufwand der Dienstleistungen übersteigen, sind die gesamten Ausgaben im Rahmen des Energiespar-Contractings als investive Ausgaben zu veranschlagen.

3 = Konsumtive Ausgaben sind laufende Verbrauchs-, Aufwands-, und Betriebsausgaben. Überwiegen die Kosten der Dienstleistungen des Contractors die getätigten Investitionen, stellt seine Vergütung eine konsumtive Ausgabe dar.

4 = Bei der Forfaitierung verkauft der Contractor seine zukünftigen Forderungen gegen den Auftraggeber an eine Bank, um eine günstigere Finanzierung zu erhalten. Mehr zum Thema Forfaitierung finden Sie hier.