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Contracting im Haushaltsrecht: Hamburg

Energiespar-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energiespar-Contracting

  • Energiespar-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Es handelt sich nicht um ein kreditähnliches Rechtsgeschäft (Abschnitt 6.3.1. der haushaltsrechtlichen Bund-Länder-Empfehlungen zu ÖPP (ÖPP i.d.R. kein kreditähnliches Rechtsgeschäft).
  • Entsprechend einer Forderung des Hamb. Rechnungshofes (Jahresbericht 2008, Tz. 348) werden die anteiligen Finanzierungskosten von PPP-Modellen auf die Kreditobergrenze mindernd angerechnet.

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Die kommunalaufsichtliche Genehmigung von Energiespar-Contracting entfällt wegen der Stadtstaatlichkeit Hamburgs. Die folgenden Angaben gelten hier sinngemäß für alle finanzwirksamen Maßnahmen.
  • Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen.
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (§ 7 Abs. 2 LHO).
  • Die Erfordernis des Projekts für Aufgabenerfüllung der Kommune ist nachzuweisen.
  • Die entstehenden Finanzierungsverpflichtungen sind nachzuweisen und darzustellen.

Unterschiede bei Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens

  • Die Doppik ist derzeit schon parallel im Aufbau, aber noch nicht das führende System. Die Zahlungen an den Contractor werden dann als Verbindlichkeit erfasst.

Forfaitierung4

  • Die Forfaitierung zukünftiger Zahlungen im Energiespar-Contracting ist immer möglich.


Energieliefer-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energieliefer-Contracting

  • Energieliefer-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Es handelt sich nicht um ein kreditähnliches Rechtsgeschäft (Abschnitt 6.3.1. der haushaltsrechtlichen Bund-Länder-Empfehlungen zu ÖPP (ÖPP i.d.R. kein kreditähnliches Rechtsgeschäft). Energieliefer-Contracting wird als Geschäft im Rahmen der laufenden Verwaltung eingestuft.
  • Entsprechend einer Forderung des Hamb. Rechnungshofes (Jahresbericht 2008, Tz. 348) werden die anteiligen Finanzierungskosten von PPP-Modellen auf die Kreditobergrenze mindernd angerechnet.

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Die kommunalaufsichtliche Genehmigung von Energiespar-Contracting entfällt wegen der Stadtstaatlichkeit Hamburgs. Die folgenden Angaben gelten hier sinngemäß für alle finanzwirksamen Maßnahmen.
  • Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen.
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (§ 7 Abs. 2 LHO).
  • Die Erfordernis des Projekts für Aufgabenerfüllung der Kommune ist nachzuweisen.
  • Die entstehenden Finanzierungsverpflichtungen sind nachzuweisen und darzustellen.

Veranschlagung im Haushalt

  • In Hamburg gibt es bislang keine praktischen Anwendungsfälle. Grundsätzlich würde entsprechend den haushaltsrechtlichen Bund-Länder-Empfehlungen verfahren werden (S. 38) : "Die Zahlungen an das Energiedienstleistungsunternehmen sind deshalb Titeln der  Gruppe 517 – Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume - zuzuordnen".

Unterschiede bei Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens

  • Bisher liegen noch keine Erfahrungen zur Erfassung von Energieliefer-Contracting in der Doppik vor.


Ansprechpartner


  • Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Referat Energiewirtschaft


Alle Angaben ohne Gewähr


1 = Die Kommune muss in der Lage sein, den mit der Aufnahme von Krediten verbundenen Schuldendienst bei Fälligkeit zu leisten, ohne damit die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu gefährden.

2 = Investive Ausgaben umfassen alle vermögenswirkssamen Ausgaben. Tätigt der Contractor so hohe Investitionen, dass diese den Aufwand der Dienstleistungen übersteigen, sind die gesamten Ausgaben im Rahmen des Energiespar-Contractings als investive Ausgaben zu veranschlagen.

3 = Konsumtive Ausgaben sind laufende Verbrauchs-, Aufwands-, und Betriebsausgaben. Überwiegen die Kosten der Dienstleistungen des Contractors die getätigten Investitionen, stellt seine Vergütung eine konsumtive Ausgabe dar.

4 = Bei der Forfaitierung verkauft der Contractor seine zukünftigen Forderungen gegen den Auftraggeber an eine Bank, um eine günstigere Finanzierung zu erhalten. Mehr zum Thema Forfaitierung finden Sie hier.