Contracting im Haushaltsrecht: Bremen
Energiespar-Contracting: Bewertung und Genehmigung
Zulässigkeit und Einstufung von Energiespar-Contracting
- Energiespar-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
- Energiespar-Contracting ist unter haushalterischen Gesichtspunkten als Zahlungsverpflichtung und somit nicht als kreditähnliches Rechtsgeschäft einzustufen.
- Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden nicht auf den Kreditrahmen des Landes angerechnet.
Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung
- Angaben liegen voraussichtlich im Oktober 2010 vor.
Forfaitierung4
- Die Forfaitierung ist immer möglich; die Beurteilung der Genehmigungspflicht und -fähigkeit kommunaler Forfaitierung erfolgt jedoch immer im konkreten Einzelfall (LHO).
- Im Falle einer Forfaitierung ist das Einrederecht vertraglich abzusichern.
Energieliefer-Contracting: Bewertung und Genehmigung
Zulässigkeit und Einstufung von Energieliefer-Contracting
- Energieliefer-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig, kommt derzeit in Bremen aber nicht zur Anwendung.
Ansprechpartner
- Immobilien Bremen AöR, Abteilung B1
Alle Angaben ohne Gewähr
1 = Die Kommune muss in der Lage sein, den mit der Aufnahme von Krediten verbundenen Schuldendienst bei Fälligkeit zu leisten, ohne damit die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu gefährden.
2 = Investive Ausgaben umfassen alle vermögenswirkssamen Ausgaben. Tätigt der Contractor so hohe Investitionen, dass diese den Aufwand der Dienstleistungen übersteigen, sind die gesamten Ausgaben im Rahmen des Energiespar-Contractings als investive Ausgaben zu veranschlagen.
3 = Konsumtive Ausgaben sind laufende Verbrauchs-, Aufwands-, und Betriebsausgaben. Überwiegen die Kosten der Dienstleistungen des Contractors die getätigten Investitionen, stellt seine Vergütung eine konsumtive Ausgabe dar.
4 = Bei der Forfaitierung verkauft der Contractor seine zukünftigen Forderungen gegen den Auftraggeber an eine Bank, um eine günstigere Finanzierung zu erhalten. Mehr zum Thema Forfaitierung finden Sie
hier.






Landeshaushaltsordnung (LHO)