Kompetenzzentrum Contracting für öffentliche Gebäude

Sie sind hier:
  1. Startseite ›
  2. Contracting Infos ›
  3. Länderregelungen Haushaltsrecht ›
  4. Brandenburg

Contracting im Haushaltsrecht: Brandenburg

Energiespar-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energiespar-Contracting

  • Energiespar-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Die Einstufung erfolgt als kreditähnliches Rechtsgeschäft (§ 85 Abs 5 GO bzw. § 74 Abs. 5 BbgKVerf). Im Runderlass 07/2003 vom 01.08.2003 wurden für das Genehmigungsverfahren Vereinfachungen festgesetzt.
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden vollständig auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet (§ 75 GO bzw. § 74 BbgKVerf).

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Energiespar-Contracting unterliegt der Einzelgenehmigungspflicht. Die Genehmigung wird bei kumulativem Vorliegen verschiedener Voraussetzungen in einem vereinfachten Verfahren erteilt (Runderlass 07/2003 vom 01.08.2003).
  • Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (§ 30 KomHKV).
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (Runderlass 07/2003 vom 01.08.2003).
  • Die Erfordernis des Projekts für Aufgabenerfüllung der Kommune ist nachzuweisen (Runderlass 07/2003 vom 01.08.2003).
  • Die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde1 ist sicherzustellen (Runderlass 07/2003 vom 01.08.2003).
  • Die entstehenden Finanzierungsverpflichtungen sind nachzuweisen und darzustellen (KomHKV).

Forfaitierung4

  • In der Regel ist Forfaitierung möglich, aber von der konkreten Vertragsgestaltung abhängig (Runderlass 07/2003 vom 01.08.2003).


Energieliefer-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energieliefer-Contracting

  • Energieliefer-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Die Einstufung erfolgt als kreditähnliches Rechtsgeschäft (§ 85 Abs 5 GO bzw. § 74 Abs. 5 BbgKVerf).
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden vollständig auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet (§ 75 GO bzw. § 74 BbgKVerf).

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Energieliefer-Contracting ist einzelgenehmigungspflichtig (Runderlass 07/2003 vom 01.08.2003).
  • Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (§ 30 KomHKV).
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (Runderlass 07/2003 vom 01.08.2003).
  • Die Erfordernis des Projekts für die Aufgabenerfüllung der Kommune ist nachzuweisen (Runderlass 07/2003 vom 01.08.2003).
  • Die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist sicherzustellen (Runderlass 07/2003 vom 01.08.2003).
  • Die entstehenden Finanzierungsverpflichtungen sind nachzuweisen und darzustellen (KomHKV).

Veranschlagung im Haushalt

  • Zur Erfassung der Zahlungen an den Contractor im Haushalt existieren keine konkreten Vorgaben.


Ansprechpartner


Grundsatzfragen

  • Ministerium des Innern, Abteilung III


Alle Angaben ohne Gewähr


1 = Die Kommune muss in der Lage sein, den mit der Aufnahme von Krediten verbundenen Schuldendienst bei Fälligkeit zu leisten, ohne damit die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu gefährden.

2 = Investive Ausgaben umfassen alle vermögenswirkssamen Ausgaben. Tätigt der Contractor so hohe Investitionen, dass diese den Aufwand der Dienstleistungen übersteigen, sind die gesamten Ausgaben im Rahmen des Energiespar-Contractings als investive Ausgaben zu veranschlagen.

3 = Konsumtive Ausgaben sind laufende Verbrauchs-, Aufwands-, und Betriebsausgaben. Überwiegen die Kosten der Dienstleistungen des Contractors die getätigten Investitionen, stellt seine Vergütung eine konsumtive Ausgabe dar.

4 = Bei der Forfaitierung verkauft der Contractor seine zukünftigen Forderungen gegen den Auftraggeber an eine Bank, um eine günstigere Finanzierung zu erhalten. Mehr zum Thema Forfaitierung finden Sie hier.