Contracting im Haushaltsrecht: Brandenburg
Energiespar-Contracting: Bewertung und Genehmigung
Zulässigkeit und Einstufung von Energiespar-Contracting
- Energiespar-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
- Die Einstufung erfolgt als kreditähnliches Rechtsgeschäft (§ 85 Abs 5 GO bzw. § 74 Abs. 5 BbgKVerf). Im Runderlass 07/2003 vom 01.08.2003 wurden für das Genehmigungsverfahren Vereinfachungen festgesetzt.
- Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden vollständig auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet (§ 75 GO bzw. § 74 BbgKVerf).
Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung
- Energiespar-Contracting unterliegt der Einzelgenehmigungspflicht. Die Genehmigung wird bei kumulativem Vorliegen verschiedener Voraussetzungen in einem vereinfachten Verfahren erteilt (Runderlass 07/2003 vom 01.08.2003).
- Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (§ 30 KomHKV).
- Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (Runderlass 07/2003 vom 01.08.2003).
- Die Erfordernis des Projekts für Aufgabenerfüllung der Kommune ist nachzuweisen (Runderlass 07/2003 vom 01.08.2003).
- Die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde1 ist sicherzustellen (Runderlass 07/2003 vom 01.08.2003).
- Die entstehenden Finanzierungsverpflichtungen sind nachzuweisen und darzustellen (KomHKV).
Forfaitierung4
- In der Regel ist Forfaitierung möglich, aber von der konkreten Vertragsgestaltung abhängig (Runderlass 07/2003 vom 01.08.2003).
Energieliefer-Contracting: Bewertung und Genehmigung
Zulässigkeit und Einstufung von Energieliefer-Contracting
- Energieliefer-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
- Die Einstufung erfolgt als kreditähnliches Rechtsgeschäft (§ 85 Abs 5 GO bzw. § 74 Abs. 5 BbgKVerf).
- Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden vollständig auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet (§ 75 GO bzw. § 74 BbgKVerf).
Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung
- Energieliefer-Contracting ist einzelgenehmigungspflichtig (Runderlass 07/2003 vom 01.08.2003).
- Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (§ 30 KomHKV).
- Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (Runderlass 07/2003 vom 01.08.2003).
- Die Erfordernis des Projekts für die Aufgabenerfüllung der Kommune ist nachzuweisen (Runderlass 07/2003 vom 01.08.2003).
- Die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist sicherzustellen (Runderlass 07/2003 vom 01.08.2003).
- Die entstehenden Finanzierungsverpflichtungen sind nachzuweisen und darzustellen (KomHKV).
Veranschlagung im Haushalt
- Zur Erfassung der Zahlungen an den Contractor im Haushalt existieren keine konkreten Vorgaben.
Ansprechpartner
Grundsatzfragen
- Ministerium des Innern, Abteilung III
Alle Angaben ohne Gewähr
1 = Die Kommune muss in der Lage sein, den mit der Aufnahme von Krediten verbundenen Schuldendienst bei Fälligkeit zu leisten, ohne damit die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu gefährden.
2 = Investive Ausgaben umfassen alle vermögenswirkssamen Ausgaben. Tätigt der Contractor so hohe Investitionen, dass diese den Aufwand der Dienstleistungen übersteigen, sind die gesamten Ausgaben im Rahmen des Energiespar-Contractings als investive Ausgaben zu veranschlagen.
3 = Konsumtive Ausgaben sind laufende Verbrauchs-, Aufwands-, und Betriebsausgaben. Überwiegen die Kosten der Dienstleistungen des Contractors die getätigten Investitionen, stellt seine Vergütung eine konsumtive Ausgabe dar.
4 = Bei der Forfaitierung verkauft der Contractor seine zukünftigen Forderungen gegen den Auftraggeber an eine Bank, um eine günstigere Finanzierung zu erhalten. Mehr zum Thema Forfaitierung finden Sie
hier.





