Contracting im Haushaltsrecht: Baden-Württemberg
Energiespar-Contracting: Bewertung und Genehmigung
Zulässigkeit und Einstufung von Energiespar-Contracting
- Energiespar-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
- Die Einstufung erfolgt als kreditähnliches Rechtsgeschäft (§ 87 Abs. 5 GemO).
- Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden vollständig auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet (§87 Abs. 5 GemO).
Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung
- Energiespar-Contracting ist einzelgenehmigungspflichtig (§ 87 Abs. 5 GemO).
- Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (§ 31 GemHVO).
- Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (§ 77 Abs. 2 GemO).
- Die entstehenden Finanzierungsverpflichtungen sind nachzuweisen und darzustellen (§§ 80 + 85 GemO).
Unterschiede bei Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens
- Bisher liegen noch keine Erfahrungen zur Erfassung von Energiespar-Contracting in der Doppik vor.
Forfaitierung4
- Die Beurteilung der Genehmigungspflicht und -fähigkeit kommunaler Forfaitierung erfolgt immer im konkreten Einzelfall (§§ 77 + 87 GemO).
Energieliefer-Contracting: Bewertung und Genehmigung
Zulässigkeit und Einstufung von Energieliefer-Contracting
- Energieliefer-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
- Die Einstufung erfolgt als kreditähnliches Rechtsgeschäft (§ 87 Abs. 5 GemO).
- Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden vollständig auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet (§87 Abs. 5 GemO).
Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung
- Energieliefer-Contracting ist einzelgenehmigungspflichtig (§ 87 Abs. 5 GemO).
- Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (§ 31 GemHVO).
- Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (§ 77 Abs. 2 GemO).
Veranschlagung im Haushalt
- Die Zahlungen an den Contractor werden im Verwaltungshaushalt in Gruppe 54 erfasst.
Unterschiede bei Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens
- Bisher liegen noch keine Erfahrungen zur Erfassung von Energieliefer-Contracting in der Doppik vor.
Ansprechpartner
- Innenministerium des Landes Baden-Württemberg
- KEA Klimaschutz- und Energieagentur BW GmbH
Kaiserstr.94
76133 Karlsruhe
http://www.keabw.de/
Alle Angaben ohne Gewähr
1 = Die Kommune muss in der Lage sein, den mit der Aufnahme von Krediten verbundenen Schuldendienst bei Fälligkeit zu leisten, ohne damit die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu gefährden.
2 = Investive Ausgaben umfassen alle vermögenswirkssamen Ausgaben. Tätigt der Contractor so hohe Investitionen, dass diese den Aufwand der Dienstleistungen übersteigen, sind die gesamten Ausgaben im Rahmen des Energiespar-Contractings als investive Ausgaben zu veranschlagen.
3 = Konsumtive Ausgaben sind laufende Verbrauchs-, Aufwands-, und Betriebsausgaben. Überwiegen die Kosten der Dienstleistungen des Contractors die getätigten Investitionen, stellt seine Vergütung eine konsumtive Ausgabe dar.
4 = Bei der Forfaitierung verkauft der Contractor seine zukünftigen Forderungen gegen den Auftraggeber an eine Bank, um eine günstigere Finanzierung zu erhalten. Mehr zum Thema Forfaitierung finden Sie
hier.





