Kompetenzzentrum Contracting für öffentliche Gebäude

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Contracting im Haushaltsrecht: Baden-Württemberg

Energiespar-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energiespar-Contracting

  • Energiespar-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Die Einstufung erfolgt als kreditähnliches Rechtsgeschäft (§ 87 Abs. 5 GemO).
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden vollständig auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet (§87 Abs. 5 GemO).

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Energiespar-Contracting ist einzelgenehmigungspflichtig (§ 87 Abs. 5 GemO).
  • Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (§ 31 GemHVO).
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (§ 77 Abs. 2 GemO).
  • Die entstehenden Finanzierungsverpflichtungen sind nachzuweisen und darzustellen (§§ 80 + 85 GemO).

Unterschiede bei Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens

  • Bisher liegen noch keine Erfahrungen zur Erfassung von Energiespar-Contracting in der Doppik vor.

Forfaitierung4

  • Die Beurteilung der Genehmigungspflicht und -fähigkeit kommunaler Forfaitierung erfolgt immer im konkreten Einzelfall (§§ 77 + 87 GemO).


Energieliefer-Contracting: Bewertung und Genehmigung


Zulässigkeit und Einstufung von Energieliefer-Contracting

  • Energieliefer-Contracting ist grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig.
  • Die Einstufung erfolgt als kreditähnliches Rechtsgeschäft (§ 87 Abs. 5 GemO).
  • Die Zahlungen an den Contractor (Vergütung) werden vollständig auf den Kreditrahmen der Kommune angerechnet (§87 Abs. 5 GemO).

Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung

  • Energieliefer-Contracting ist einzelgenehmigungspflichtig (§ 87 Abs. 5 GemO).
  • Es ist ein Anbieterwettbewerb im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen (§ 31 GemHVO).
  • Es ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber Eigenbesorgung zu erbringen (§ 77 Abs. 2 GemO).

Veranschlagung im Haushalt

  • Die Zahlungen an den Contractor werden im Verwaltungshaushalt in Gruppe 54 erfasst.

Unterschiede bei Anwendung des neuen kommunalen Rechnungswesens

  • Bisher liegen noch keine Erfahrungen zur Erfassung von Energieliefer-Contracting in der Doppik vor.


Ansprechpartner


  • Innenministerium des Landes Baden-Württemberg
  • KEA Klimaschutz- und Energieagentur BW GmbH
    Kaiserstr.94
    76133 Karlsruhe
    http://www.keabw.de/


Alle Angaben ohne Gewähr


1 = Die Kommune muss in der Lage sein, den mit der Aufnahme von Krediten verbundenen Schuldendienst bei Fälligkeit zu leisten, ohne damit die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu gefährden.

2 = Investive Ausgaben umfassen alle vermögenswirkssamen Ausgaben. Tätigt der Contractor so hohe Investitionen, dass diese den Aufwand der Dienstleistungen übersteigen, sind die gesamten Ausgaben im Rahmen des Energiespar-Contractings als investive Ausgaben zu veranschlagen.

3 = Konsumtive Ausgaben sind laufende Verbrauchs-, Aufwands-, und Betriebsausgaben. Überwiegen die Kosten der Dienstleistungen des Contractors die getätigten Investitionen, stellt seine Vergütung eine konsumtive Ausgabe dar.

4 = Bei der Forfaitierung verkauft der Contractor seine zukünftigen Forderungen gegen den Auftraggeber an eine Bank, um eine günstigere Finanzierung zu erhalten. Mehr zum Thema Forfaitierung finden Sie hier.